Bei der Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber kommt es auf 2 Punkte an:
Ist die Anwesenheit eines Kollegen während der arbeitsfreien Zeit unbedingt notwendig, sollte Ihr Arbeitgeber den Betroffenen vorher informieren. So hat es das ArbG Frankfurt in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden (Urteil vom 20.6.2001, Az. 7 Ca 5014/99). Etwas anderes gilt nur bei einem Not- bzw. Eilfall – wenn ein deutlich überwiegendes betriebliches Interesse die Anordnung notwendig macht.
Denn Anordnung und Durchführung von Überstunden sind als vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig (). Ihr Arbeitgeber muss vorher immer Ihre Zustimmung einholen, unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmer betroffen sind (BAG, Beschluss vom 11.11.1986, Az. 1 ABR 17/85).
Arbeitnehmer sind aber nur verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn
Außerdem: keine Überstunden im Mutterschutz!
Um Rechtssicherheit zu gewinnen, vereinbaren viele Arbeitgeber mit den Beschäftigten eine Regelung, nach der sich die Arbeitnehmer bereit erklären, im Bedarfsfall Überstunden zu leisten. Das macht die Anordnung für den Arbeitgeber leichter.
Trotzdem: Für ganze Abteilungen (Kollektivtatbestand) muss Ihr Arbeitgeber Sie ins Boot holen; bei einzelnen Mitarbeitern bleiben Sie außen vor. Für Sie macht es die Sache aber komplizierter. Denn beliebig viele Überstunden darf Ihr Arbeitgeber auch nach der Vereinbarung einer solchen Regel nicht anordnen. Er muss bei der Anordnung viel mehr die gegenläufigen Interessen der Kollegen prüfen und so weit wie möglich berücksichtigen.
Nehmen die Überstunden allerdings trotzdem und kommt es zu einer „Übersstundenitis“, sagen Sie „Nein“ zu Überstunden. Denn nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) können Sie verlangen, bei der Entscheidung über die vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit, also über die Anordnung von Überstunden, beteiligt zu werden, sofern ein Kollektivtatbestand besteht. Und dieses Recht dürfen sie nicht nur nutzen – sie müssen es.