30.10.2018

Binden Sie Ihre Kollegen aus der JAV ein

Die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) sind nicht automatisch Mitglieder in Ihrem Gremium. Das sind insoweit 2 voneinander unabhängige Gremien. Aber damit die Belange der Jugendlichen und Auszubildenden auch von Ihnen ausreichend gekannt und berücksichtigt werden, haben die Kollegen aus der JAV das Recht, an Ihren Sitzungen teilzunehmen (§ 67 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

 

Diese Rechte müssen Sie beachten

Die JAV hat das Recht,

  • zu jeder Sitzung Ihres Gremiums im Rahmen des allgemeinen Teilnahmerechts einen Vertreter ihrer Wahl zu schicken (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BetrVG),
  • als gesamte JAV ein besonderes Teilnahmerecht auszuüben und bei den sie betreffenden Tagesordnungspunkten von Betriebsratssitzungen mit allen Mitgliedern der JAV zu beraten,
  • in Sitzungen dabei zu sein, bei denen es um die Angelegenheiten und Interessen der im Betrieb beschäftigten Jugendlichen und Auszubildenden geht (§ 67 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

Als Betriebsrat sollten Sie deshalb in solchen Fragen Ihre JAV bei der Beratung und Beschlussfassung beteiligen.

Tipp: Kollegen aus der JAV dürfen nur selten mit beschließen

Ihre jungen Kollegen haben in Ihren Betriebsratssitzungen grundsätzlich kein Stimmrecht. Fassen Sie als Betriebsrat allerdings Beschlüsse, die besonders und überwiegend die Interessen Ihrer jugendlichen Kollegen und der Auszubildenden betreffen, dürfen die JAV-Vertreter mitbestimmen (§ 67 Abs. 2 BetrVG).

JAV kann Beschluss verzögern

Die JAV hat zudem die Möglichkeit, einen Beschluss von Ihnen zu verzögern (§ 66 Abs. 1 BetrVG). Das funktioniert allerdings nur dann, wenn die JAV nach mehrheitlicher Auffassung wichtige Interessen der von ihnen vertretenen jugendlichen Arbeitnehmer erheblich beeinträchtigt sieht.

Sieht sie dies als gegeben an, muss sie einen entsprechenden Antrag stellen. Sie als Betriebsrat müssen den Beschluss für eine Woche aussetzen, wenn Ihnen der Antrag ins Haus flattert. Es ist dann Ihre Aufgabe, die Zeit zu nutzen und eine einvernehmliche Lösung mit Ihren jungen Kollegen zu erarbeiten. Dabei können Sie die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beteiligen.

Letztlich entscheiden Sie

Sie als Betriebsrat sitzen am längeren Hebel. Unabhängig davon, ob diese Verständigung gelingt oder nicht, die JAV kann Ihren Beschluss kein 2. Mal aussetzen. Sie sollten allerdings als Gesprächspartner und Adressat von Aktivitäten der JAV stets versuchen, ihre Belange vollumfänglich zu berücksichtigen. Differenzen beeinträchtigen nämlich schnell die künftige Zusammenarbeit.

Tipp: Genau beobachten

Machen Sie als Betriebsrat sich immer wieder ein Bild davon, wie die einzelnen Auszubildenden sich in den Betrieb eingliedern und wie sie aus ihrer Sicht vom Arbeitgeber geführt werden. Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber auf alles, was Ihnen auffällt, offen an.
Die folgende Checkliste bietet Ihnen eine gute Möglichkeit, noch einmal zu überprüfen, ob Sie beim Thema JAV wirklich an alles Wichtige gedacht haben.

Checkliste: Haben Sie bei der JAV an alles gedacht?

 

Sie haben geprüft, ob die Voraussetzungen für die Wahl einer JAV vorliegen?

  1. Mindestanzahl von 5 jugendlichen Arbeitnehmern
  2. Existenz des Betriebsrats

Sie kennen die Aufgaben der JAV:

  • Maßnahmen bei Ihnen beantragen, die den jungen Arbeitnehmern nutzen
  • Fragen zur Übernahme von jungen Arbeitnehmern und frischgebackenen Auszubildenden klären
  • Anregungen von Jugendlichen entgegennehmen und je nach Situation auf Erledigung bei Ihnen drängen

Sie wissen, dass die JAV praktisch keine Mitbestimmungsrechte hat. Sie ist vielmehr verpflichtet, in entsprechenden Angelegenheiten bei Ihnen als Betriebsrat darauf hinzuwirken, dass die Belange der jungen Arbeitnehmer und Auszubildenden ausreichend berücksichtigt werden.

Sie haben sich für die Durchführung von JAV-Sprechstunden eingesetzt. Als Betriebsrat wissen Sie, dass die Sprechstunden während der Arbeitszeit durchgeführt werden können, wenn in Ihrem Betrieb mehr als 50 jugendliche Kolleginnen und Kollegen tätig sind.

Sie haben Ihre JAV-Kollegen, die als Auszubildende in Ihrem Betrieb tätig sind, über ihren Übernahmeanspruch informiert.

Sie sind über die Schulungsansprüche der JAV-Kollegen informiert (einmaliger Anspruch auf 3- bzw. 4-wöchige Schulungen sowie regelmäßiger Weiterbildungsanspruch im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG).

Sie wissen, dass Ihre Kollegen aus der JAV besonderen Kündigungsschutz genießen.

Bei Punkten, die Sie nicht abhaken konnten, sollten Sie nachbessern bzw. sich informieren. Dann steht einem guten Start der JAV in Ihrem Betrieb nichts mehr im Weg.

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