Eine Arbeitnehmerin war seit über 20 Jahren als Verkäuferin tätig. Kurz vor Beginn ihrer allerersten Betriebsratssitzung wurde sie auf ihrem Handy angerufen. Sie verließ den Sitzungsraum und als sie zurückkam, soll die Handyverbindung noch bestanden haben.
Sie wurde aufgefordert, das Handy zu zeigen. – Wie die Sache weiter ging, ist zwischen den Parteien streitig. Der Arbeitgeber kündigte mit Zustimmung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis fristlos wegen Begehung einer Straftat. Gegen die Kündigung legte die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage ein.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 09.09.2011, Az.: 17 Sa 16/11)
stellte fest, dass die heimliche Übertragung einer Betriebsratssitzung
darstellt. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Und das gilt sogar dann, wenn der Fall nicht bewiesen wurde, sondern lediglich der dringende Verdacht bestand.
Hier war jedoch bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass nach dem Landesarbeitsgericht auch eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre. Schließlich bestand das Arbeitsverhältnis seit über 20 Jahren beanstandungsfrei. Nach dem Gericht hätte der Arbeitnehmerin auch durch eine Abmahnung ihr Fehlverhalten verdeutlicht werden können. Das hätte ausgerecht und die Kündigung war sozialwidrig.