Eine Leserin hat folgende Frage geschickt:
„Darf ein BR-Ersatzmitglied zu einer ordentlichen BR-Sitzung eingeladen werden, obwohl alle ordentlichen BR-Mitglieder zugesagt haben und anwesend sind? Es gibt in unsere BR-Einheiten BR-Ersatzmitglieder, die der Meinung sind, an ALLEN BR-Sitzungen teilnehmen zu müssen, weil sie auf dem aktuellen Stand bleiben wollen. Diese BR-Ersatzmitglieder beteiligen sich aktiv an Diskussionen, beeinflussen diese auch. Stimmberechtigt sind sie nicht, beeinflussen aber das Abstimmungsergebnis. Ist das rechtens?“
Kare Antwort: Nein, das ist nicht rechtens. Schauen wir uns das einmal genauer an.
Ein Ersatzmitglied des Betriebsrats darf nämlich nur dann nachrücken, sofern
Das Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern aus dem Betriebsratsgremium erfolgt nach den Regeln des § 24 Nr. 2-6 BetrVG. Danach erlischt die Mitgliedschaft im Betriebsrat
Ist ein Betriebsratsmitglied zeitweilig daran gehindert, sein Amt auszuüben, so rückt das Ersatzmitglied nicht endgültig, sondern nur für die Dauer der Verhinderung des ordentlichen Betriebsratsmitglieds nach. Nach der Rückkehr des Betriebsrats in sein Amt tritt das Ersatzmitglied wieder in die Reihe der Ersatzmitglieder zurück.
Beispiel:
Horst R. ist Ersatzmitglied im Betriebsrat. Während des Urlaubs des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden rückt er für 3 Wochen in den Betriebsrat nach.
Folge: Wenn der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende seinen Urlaub beendet hat, endet auch automatisch die Tätigkeit von Horst R. Erst wenn ein anderes Betriebsratsmitglied zeitweise oder dauerhaft fehlt, kann er wieder nachrücken.
Für die Dauer der Wahrnehmungen von Betriebsratsaufgaben ist das Ersatzmitglied jedoch mit allen Rechten und Pflichten eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds ausgestattet. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung der Ersatzmitgliedschaft ist nicht erforderlich.
Um es klar zu sagen: Ersatzmitglieder sind nicht gewählte Wahlbewerber. Geregelt ist dies in § 25 BetrVG.
Das heißt: Sie haben eine Anwartschaft darauf,
Also so, wie in Fall 1 und 2 geschildert.
Dazu kommt, dass die Betriebsratssitzung nicht-öffentlich ist (§ 30 BetrVG). Nehmen also Personen teil, die nicht teilnahmeberechtigt sind, sind die Beschlüsse der Versammlung nichtig! Konkret:
Zur Betriebsratssitzung sind einzuladen und dementsprechend teilnahmeberechtigt:
Und nur in den zwei Fällen des § 25 kommen Ersatzmitglieder zum Einsatz. Werden Sie zu den regulären Sitzungen als Teilnehmer zugelassen, stellt dies einen gravierenden Verstoß gegen das Gebot der Nicht-Öffentlichkeit dar.