Ihr Freistellungsanspruch aus einem konkreten Anlass
In diesem Jahr ist es wieder soweit: Alle 4 Jahre finden regelmäßig in der Zeit vom 01. März bis 31. Mai die Betriebsratswahlen statt. In dieser kleinen Blog-Reihe möchte ich Ihnen Ihre Rechte und Pflichten als Betriebsratsmitglied vorstellen.
Falls Sie in den Betriebsrat gewählt werden, haben Sie Freistellungsansprüche. Das bedeutet, dass Sie Ihrer „normalen“ Arbeit nicht mehr nachgehen müssen, sondern der Betriebsratstätigkeit nachgehen dürfen.
Sie sind als Betriebsratsmitglied von Ihrer Arbeitspflicht ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn das zur Ausübung Ihres Amts erforderlich ist. Das gilt insbesondere für die Teilnahme an Sprechstunden und Betriebsratssitzungen.
Ihr Arbeitgeber muss der Arbeitsbefreiung auch nicht zustimmen. Sie müssen ihm nur mitteilen, dass Sie den Arbeitsplatz wegen der Betriebsratstätigkeit verlassen müssen. Sie haben sich also abzumelden. Den Grund für die Betriebsratstätigkeit, brauchen Sie nicht anzugeben.
In größeren Betrieben fällt so viel Betriebsratstätigkeit an, dass Mitglieder von ihrer Arbeitsleistung völlig freigestellt werden. Dies ist aber erst in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern möglich.
Und nun zur Bezahlung: Sie haben Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. Es gilt das Lohnausfallprinzip. Sie bekommen also den Lohn weitergezahlt, den Sie voraussichtlich ohne die Betriebsratstätigkeit erhalten hätten.
Findet die Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit statt, haben Sie Anspruch auf einen Freizeitausgleich. Sie bekommen an einem anderen Tag unter Fortzahlung Ihrer Vergütung für die Zeit frei. Ist eine solche Freizeitnahme innerhalb eines Monats nicht möglich, bekommen Sie die Zeit wie Überstunden bezahlt, also auch inklusive der in Ihrem Betrieb üblichen Überstundenzuschläge.