28.01.2014

Betriebsratswahlen: Aufgaben und (Sonder-)Rechte des Wahlvorstands

Nur jede dritte Firma in Deutschland hat einen Betriebsrat. Das ist wirklich schade. Denn ein Betriebsrat ist schließlich nicht nur jemand, der sich bei der Lohn- und Arbeitsplatzgestaltung mit einbringt, um möglichst gerechte und gesunde Arbeitsvoraussetzungen zu schaffen. Ein Betriebsrat ist jemand, der sich auch um die alltäglichen Sorgen der Beschäftigten kümmert: Schulden, Alkoholprobleme, Beziehungskrisen. 
Immer noch tendieren viel zu viele Arbeitgeber dazu, Themen nur aus finanziellen Gesichtspunkten zu bewerten, weniger aus Sicht der Mitarbeiter. Und ein Betriebsrat ist nicht dazu da, einem Unternehmen zu schaden, sondern dazu, Konflikte gemeinsam zu lösen und für gerechte, transparente Arbeitsverhältnisse zu sorgen. Dazu kommt:  Das Vorhandensein eines Betriebsrates ist gerade beim Werben um Facharbeiter mehr denn je ein wichtiges Qualitätskriterium. Das zeigt sich auch daran, dass Fragen nach der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, der Begrenzung der Leiharbeit und von Werkverträgen, sowie Weiterbildungs- und Karrierechancen immer mehr ins Zentrum der Betriebsratsarbeit rücken.
Bleibt also zu hoffen, dass auch bei den Arbeitgebern, die einen Betriebsrat bislang mit allen Mitteln zu verhindern suchen, sich langsam aber sicher die Erkenntnis durchsetzt: Mit Betriebsrat läuft es besser. Zumal alle Statistiken der zurückliegenden Jahre zeigen: Genau so ist es!

Diese Aufgaben und (Sonder-)Rechte hat jetzt der Wahlvorstand

Betriebsratswahlen 2014! Jetzt ist es höchste Zeit, den Wahlvorstand zu wählen, damit dieser seine Arbeit aufnehmen und die Wahlen einleiten kann. Und damit er dann auch wirklich störungsfrei arbeitet, habe ich hier für Sie die Aufgaben und Sonderrechte des Wahlvorstands einmal ganz kompakt aufgelistet.
Grundsätzlich gilt: Der Wahlvorstand ist während der gesamten Durchführung der Wahl Herr des Verfahrens. Das heißt auch, dass die Betriebsratswahl erst durch den Vorsitzenden des Wahlvorstands eingeleitet wird. Dieser beruft die erste Wahlvorstandssitzung ein. In dieser ersten Sitzung können Wahlhelfer bestimmt werden und der Wahlvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Alle Beschlüsse des Wahlvorstands bedürfen einer einfachen Mehrheit (§ 1 Abs. 3 S. 2 WO) und müssen vom Vorsitzenden und einem stimmberechtigten Mitglied unterzeichnet werden.
Der Wahlvorstand leitet die Wahl im Folgenden nicht nur ein, sondern muss sie auch durchführen und überwachen (§ 126 BetrVG).
Das heißt im Einzelnen: Der Wahlvorstand

  • erstellt eine Wählerliste,
  • macht das Wahlausschreiben im Betrieb bekannt und
  • korrigiert fehlerhafte Maßnahmen im Laufe der Wahl.

Kommt der Wahlvorstand auch nur einer seiner Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag

  • von 3 wahlberechtigte Arbeitnehmern,
  • einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft,
  • des amtierenden Betriebsrats.

Die erste Sitzung des Wahlvorstands

Bereiten Sie als Betriebsrat diese Sitzung gut vor. Denn bereits in dieser Sitzung müssen Sie einen verbindlichen Termin- und Arbeitsplan zur Beschlussfassung vorlegen. Ausgangspunkt ist der Termin für die Betriebsratswahl.
Wichtig: Nur der Wahlvorstand kann den Wahltermin verbindlich festlegen. Das müssen Sie in der ersten Sitzung tun. Zur Sitzungsvorbereitung sollten Sie als Betriebsrat dem Wahlvorstand aber einen Vorschlag für den Wahltermin machen.
Tipp: Der Termin für die Betriebsratswahl sollte mindestens eine Woche vor Ablauf Ihrer Amtszeit liegen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).

 

Wahlvorstandsmitglieder sind besonders geschützt

Ordentlich kann Ihr Arbeitgeber einem Wahlvorstandsmitglied ab seiner Ernennung gar nicht mehr kündigen. Es gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Ähnlich wie bei Ihnen soll dieser sicherstellen, dass die Mitglieder Ihre Aufgabe ohne den Druck ausführen können, dass Ihnen Nachteile aus Ihrer Tätigkeit erwachsen. Dieser Sonderkündigungsschutz beginnt mit der Bestellung zum Wahlvorstand und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Noch 6 Monate nach der Wahl dürfen Wahlvorstandsmitglieder nicht ordentlich gekündigt werden (§ 15 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)).
Außerordentlich ist eine Kündigung von Wahlvorstandsmitgliedern nur dann möglich, wenn Sie als bestehender Betriebsrat zustimmen. Geben Sie Ihre Zustimmung nicht, muss Ihr Arbeitgeber sie von einem Gericht ersetzen lassen.

Wie Wahlvorstandstätigkeit vergütet wird

Den Zeitaufwand für die Wahlvorstandstätigkeit muss Ihr Arbeitgeber vergüten (§ 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Sie müssen also die Wahlvorstandstätigkeit nicht in Ihre kostbare Freizeit verlegen. Um unnötigen Streit mit Ihrem Arbeitgeber zu vermeiden, ist es wichtig, dass Sie Ihren Arbeitgeber so früh wie möglich über den Zeitbedarf und die zeitliche Lage der Wahlvorstandstätigkeit informieren.
Beachten Sie den feinen Unterschied: Sie müssen Ihren Arbeitgeber lediglich informieren. Eine Genehmigung ist nicht notwendig. Und: Sind unvorhergesehene Sitzungen oder andere Aktivitäten des Wahlvorstands erforderlich, geht Ihre Wahlvorstandstätigkeit der Arbeitstätigkeit vor.

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