19.04.2011

Betriebsverfassungsgesetz – Ihre Rechte als Betriebsrat – Heute: Die Wahlverfahren bei der Betriebsratswahl

Betriebsräten kommt eine zentrale Rolle im Arbeitsalltag zu. Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Betrieb und schränkt die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers ein. Arbeitnehmer werden an den Entscheidungen des Arbeitgebers beteiligt. 
Nur gut unterrichtete Betriebsräte können ihre Wirkung voll entfalten. Daher soll diese kleine Blog-Reihe die wichtigsten Rechte und Pflichten sowie die Grundzüge aus dem Betriebsverfassungsrecht erläutern, damit Betriebsräte rechtssicher arbeiten können und andere Arbeitnehmer Lust und Spaß am Betriebsratsamt bekommen.

Heute: Die Wahlverfahren bei der Betriebsratswahl

Alle 4 Jahre finden Betriebsratswahlen statt, wenn nicht durch unvorhergesehene Ereignisse der Betriebsrat unplanmäßig vorher gewählt werden muss.

Das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung sehen das Regelwahlverfahren und das vereinfachte Wahlverfahren vor.

Und was gilt wann? Hat ein Betrieb mehr als 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer, wird grundsätzlich nach dem Regelwahlverfahren gewählt. Arbeitgeber und Wahlvorstand können sich jedoch in Betrieben mit bis zu 100 Wahlberechtigten auf die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens verständigen.

Schon am Wortlaut lässt sich erkennen, dass das vereinfachte Wahlverfahren wesentlich simpler zu handhaben ist. Es gibt ein zweistufiges Verfahren. Auf der ersten Stufe findet eine Wahlversammlung statt, in der ein Wahlvorstand gewählt wird. Dieser bereitet die Wahl vor. Einer zweiten Versammlung wird direkt der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

In dem in größeren Unternehmen vorherrschenden Regelwahlverfahren muss ebenfalls erst ein Wahlvorstand bestimmt werden. Entweder wird er durch den existierenden Betriebsrat ins Leben gerufen, oder auf einer Betriebsversammlung durch die Arbeitnehmerschaft.

Der Wahlvorstand leitet die Wahl ein und führt sie durch. Dafür werden Wählerlisten aller Wahlberechtigten erstellt.

Dann verfasst der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Dies ist die Aufforderung, Vorschläge für die Wahl einzuleiten.

Die Vorschlagslisten sind von den Arbeitnehmern einzureichen und der Wahlvorstand prüft diese.

Danach findet eine gemeine schriftliche Wahl statt. Sind zwei oder mehr Vorschlagslisten eingereicht worden, wird der Betriebsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Bei nur einer Liste nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

Wichtig: Es können so viele Kandidaten angekreuzt werden, wie Sitze zu besetzen sind.

Natürlich können Wahlen vor den Arbeitsgerichten auch angefochten werden. Ist nicht alles mit rechten Dingen zugegangen, entscheidet das Arbeitsgericht.

Und was ist mit den Kosten? Sämtliche Kosten für die Wahl hat der Arbeitgeber nach § 20 Abs. 3 BetrVG zu übernehmen!

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