10.10.2017

Betriebsratswahl: Lassen Sie die Finger von einer Onlinewahl

Die nächste reguläre Betriebsratswahl rückt näher. Zwischen dem 1.3.2018 und dem 31.5.2018 wird in vielen Betrieben ein neuer Betriebsrat gewählt. Die Wahlvorbereitungen sind aufwendig. Schließlich werden Sie Fehler vermeiden wollen. Das sollten Sie selbstverständlich auch beim eigentlichen Wahlvorgang anstreben. Denn auch der bietet einige Fallstricke. Von einer Onlinewahl sollten Sie nach einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Hamburg absehen.

Der Fall: Im Betrieb des Arbeitgebers wurde in der Zeit vom 11.4.2017 bis zum 27.4.2017 ein neuer Betriebsrat gewählt. Der Wahlvorstand organisierte dazu neben einer Präsenz- und einer Briefwahl eine Onlinewahl.
Dazu sendete der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die notwendigen Zugangsdaten zur Teilnahme per E-Mail zu. Die Onlinewähler konnten dann im Internet einen virtuellen Stimmzettel ausfüllen. 628 Wahlberechtigte gaben ihre Stimme online ab. Zudem wählten 740 wahlberechtigte Arbeitnehmer herkömmlich.

Bei der Öffnung der elektronischen Wahlurne wurde eine Folie an die Wand projiziert. Diese enthielt eine Stimmanzahl und Wahlergebnisse. Eine zusätzliche Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen erfolgte nicht. Allerdings nutzte der Wahlvorstand für die Durchführung der Wahl eine Software, die durch das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik zertifiziert war.

 

Einige Arbeitnehmer hielten die Betriebsratswahl für nichtig. Das begründeten sie damit, dass ein elektronisches Wahlverfahren gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit verstoße. Eine eventuelle Manipulation könne so nicht durch einen Wähler festgestellt werden. Der Arbeitgeber und der Betriebsrat hielten die Wahl für wirksam durchgeführt. Die Arbeitnehmer fochten die Wahl an.

Onlinewahl nicht in der Wahlordnung vorgesehen

Die Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten der klagenden Arbeitnehmer. Es erklärte die durchgeführte Betriebsratswahl für nichtig (ArbG Hamburg, 7.6.2017, Az. 13 BV 13/16). Das begründete das Gericht damit, dass ein Onlinewahlverfahren in der Wahlordnung (WO) nicht vorgesehen sei. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass auch die Bestimmungen zur Briefwahl nicht dahin gehend ausgelegt werden könnten, dass ein Onlinewahlverfahren von ihnen erfasst wäre.

Die Richter entschieden, dass damit ein schwerwiegender Verstoß gegen die WO vorliege. Sie argumentierten wie folgt: Bei der bewussten Anwendung eines Wahlverfahrens, das von der WO nicht vorgesehen sei, liege der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vor.

Durchführung der Wahl

Konkrete Aufgaben, die der Wahlvorstand im Zusammenhang mit der Wahl zu meistern hat, sind z. B. die Erstellung von Briefwahlunterlagen und die Gestaltung der Stimmzettel. Zudem muss ein geeigneter Wahlraum gefunden und mit den erforderlichen Wahlunterlagen bestückt werden.

Der Wahlvorstand sollte sich zunächst um die Briefwähler kümmern. Diesen Arbeitnehmern sendet er die in § 24 Abs. 1 WO auf- geführten Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe unaufgefordert zu (§ 24 Abs. 2 WO).

Diese Unterlagen sind zu übersenden

Das sind im Einzelnen: das Wahlausschreiben, die Vorschlaglisten, die Stimmzettel und der Wahlumschlag. Zudem muss in den Unterlagen eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung enthalten sein. Darin haben sie gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich ausgefüllt haben.

Darüber hinaus ist den Unterlagen ein größerer Freiumschlag beizufügen, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der Wahlberechtigten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt. Ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 25 WO) ist ebenfalls mitzuliefern.

Achtung: Die Briefwähler werden in der Liste außerdem besonders gekennzeichnet, damit es nicht zu einer doppelten Stimmabgabe kommt (§ 24 Abs. 1 Satz 3 WO).

Muster-Schreiben: Briefwahl

Briefwahlunterlagen für die Betriebsratswahl

Sehr geehrte Frau …, / Sehr geehrter Herr …,

am … haben Sie um die Übersendung der Briefwahlunterlagen für die Betriebsratswahl am … gebeten (§ 24 Abs. 1, 2 WO).
Sie erhalten deshalb mit diesem Schreiben: das Wahlausschreiben, die eingereichten Vorschlaglisten, den Stimmzettel, einen Vordruck zur Erklärung über die persönliche Stimmabgabe, den Stimmzettelumschlag, den an den Wahlvorstand adressierten Briefumschlag sowie ein Merkblatt und ein Ablaufschema zur schriftlichen Stimmabgabe. Die ausgefüllten Unterlagen müssen bis spätestens … bei uns eingegangen sein.

Freundliche Grüße Unterschrift Wahlvorstand

Fazit

Die Entscheidung führt Ihnen vor Augen, dass der Wahlvorstand bei der Durchführung einer Betriebsratswahl wenig Spielraum hat, die WO auszulegen. Da die WO ausschließlich eine Präsenz- und eine Briefwahl vorsieht, sollten Sie sich darauf beschränken. Im Folgenden lesen Sie, wie der Wahlvorstand die Briefwähler korrekt informiert

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