08.12.2010

Strafbarkeit bei Beeinflussung von Betriebsratswahlen

Die ganze Welt diskutiert derzeit über mögliche Unregelmäßigkeiten bei der Auswahl der Austragungsorte der nächsten Fußballweltmeisterschaften. Wurden hier Stimmen gekauft? Beweise gibt es dafür nicht.

Wie sieht das eigentlich bei Betriebsratswahlen aus? Mit diesem Problemkreis musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) befassen (Beschluss vom 13.09.2010, Az.: 1 StR 220/09).  
Der Fall spielt in einer großen AG. Mitglieder des Zentralvorstands der AG hatten mit einem Angeklagten vereinbart, dass „unabhängige Betriebsangehörige“ Gelder erhalten, um geeignete Kandidaten für Betriebsräte zu finden. Dadurch sollte letztendlich der Einfluss der IG Metall im Aufsichtsrat zurückgedrängt werden. Es sollten Betriebsräte gewählt werden, die eine unternehmensfreundliche Position einnehmen. Mit der Abwicklung wurde ein anderer Arbeitnehmer beauftragt, der ebenfalls als Vorstand tätig war.

Raten Sie einmal, um welche Summe es geht? 30 Millionen Euro wurden über eine Beratungsfirma an die „unabhängigen Betriebsangehörigen“ weitergeleitet.

Das Landgericht verurteilte einen der Angeklagten wegen Beeinflussung von Betriebsratswahlen und wegen Untreue sowie Steuerhinterziehung und den anderen Angeklagten wegen der Beihilfe zur Untreue und Steuerhinterziehung. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun die Verurteilung des ersten Täters wegen Beeinflussung von Betriebsratswahlen.

Wissen Sie welchen Strafrahmen der § 119 BetrVG vorsieht? Ich finde, viel zu wenig: Er sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe vor. Vermutlich haben die Mütter und Väter des Betriebsverfassungsgesetzes niemals darüber nachgedacht, dass eine Beeinflussung in dieser Größenordnung jemals möglich wäre.

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