Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss Ihr Arbeitgeber die gesamten Kosten für die Tätigkeit des Betriebsrats tragen.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gilt generell: Der Arbeitgeber muss alle diejenigen Kosten erstatten, die Sie als Betriebsrat unter Anlegung eines vernünftigen Maßstabs für erforderlich halten. Das heißt: Er ist zumindest verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, die unmittelbar mit Ihrer Arbeit zu tun haben und die notwendig sind, um professionelle Betriebsratsarbeit überhaupt leisten zu können.
Das ist das Resultat vieler Entscheidungen, die das BAG in diesem Bereich getroffen hat. Zu den Kosten gehören:
Die Schulung muss für Ihre Tätigkeit erforderlich und die Kosten angemessen sein.
Dazu gehören eine arbeitsrechtliche Fachzeitschrift, z. B. „Betriebsrat aktuell“ und zumindest ein aktueller Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz sowie die aktuellen arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzestexte.
Wenn Sie im Rahmen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit auswärts tätig sind, z. B. wenn die Kosten durch eine Schulungsteilnahme oder durch den Besuch von Beschäftigten an einem auswärts liegenden Arbeitsplatz entstehen. Das gilt auch für Übernachtungskosten, z. B. während der Teilnahme an Seminaren.
Voraussetzung: Die Hinzuziehung ist erforderlich.
Beispiel: Die erforderlichen Informationen können durch das Unternehmen nicht erteilt werden. Die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen genügt nicht.
Zudem können bei Vorliegen einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG sachverständige Personen hinzugezogen werden, wenn Ihr Unternehmen mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt.
Voraussetzung: Sie müssen als Betriebsrat Ihre Rechte bei Gericht einklagen und das Verfahren ist nicht völlig aussichtslos und mutwillig. Das wird ein Anwalt immer zuvor prüfen.
Die Anzahl hängt von der Größe des Betriebsrats ab. Auf jeden Fall aber muss der oder müssen die Büroräume abschließbar sein.
Dazu gehören ein eigener Telefonnebenanschluss (Ausnahme Kleinbetriebe mit weniger als 12 Mitarbeitern) (BAG, 9.6.1999, Az. 7 ABR 66/97) und die Übernahme der Telefonrechnung sowie ein eigenes Faxgerät (LAG Rheinland-Pfalz, 30.6.2004, Az. 10 TaBV 880/03). Auch die Kosten für einen PC nebst Monitor und Drucker müssen in der Regel übernommen werden (BAG, 19.3.1999, Az. 7 ABR 36/97). Im Zweifel müssen Sie insoweit belegen, dass Sie Ihre Arbeit nicht ohne Computer durchführen können (BAG, 12.5.1999, Az. 7 ABR 36/97). Die Kosten für Internet, Intranet und E-Mail müssen nur übernommen werden, wenn Ihre Personalverwaltung diese Dienste selbst nutzt.
Je nach Art und Größe des Betriebs reicht es hierbei allerdings aus, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Schreibkraft teilweise – sei es jeweils auf Anforderung, sei es stundenweise oder für bestimmte Tage in der Woche – für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung stellt. Vor allem in Kleinbetrieben wird das in aller Regel reichen. Als Betriebsrat dürfen Sie diesem Büropersonal übrigens Arbeitsanweisungen geben, obwohl Sie kein Arbeitgeber sind.