Menschen sind Gewohnheitstiere. Betriebsratsmitglieder erst recht. Anderswo arbeiten kommt für die Arbeitnehmervertretung meist nicht infrage. Dabei ist die Versetzung von Betriebsratsmitgliedern Ihr gutes Recht. Setzen Sie es durch!
1. Schritt: Prüfen Sie, ob es sich um eine Versetzung handelt
Zunächst stellt sich natürlich die Frage, ob es sich bei der von Ihnen geplanten personellen Maßnahme überhaupt um eine Versetzung handelt. Eine Versetzung liegt nämlich nur dann vor, wenn Sie als Arbeitgeber Ihrem Betriebsratsmitglied
Beispiel: Mal etwas Neues Ihr Betriebsratsmitglied Frank G. soll an der Einführung eines neuen Produkts mitarbeiten. Dazu soll er für die Dauer von 6 Monaten in eine neu gegründete Abteilung Ihres Betriebs wechseln.
Folge: Auch wenn Frank G. nach 6 Monaten wieder an seinen alten Arbeitsplatz in der ursprünglichen Abteilung zurückkehren soll, ist und bleibt diese Maßnahme eine Versetzung.
Wichtiger Hinweis! Auch Abordnungen von kürzerer Dauer können eine Versetzung sein, wenn sie mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsbedingungen verbunden sind, § 95 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
2. Schritt: Werfen Sie einen Blick in den Arbeitsvertrag
Prüfen Sie also immer, ob der Arbeitsvertrag des Betriebsratsmitglieds die Versetzung zulässt. Hier gilt die Faustformel: Je genauer die geschuldete Tätigkeit im Arbeitsvertrag vereinbart ist – z. B. durch die vertragliche Festlegung einer bestimmten Stadt als Arbeitsort –, desto schwieriger wird eine wirksame Versetzung. Umso besser, wenn der Arbeitsvertrag des betroffenen Betriebsratsmitglieds eine Versetzungsklausel enthält. Die kann etwa wie folgt lauten:
Muster: Werfen Sie einen Blick in den Arbeitsvertrag
§ … – Versetzung
3. Schritt: Vergessen Sie Ihren Betriebsrat nicht
Beschäftigen Sie als Arbeitgeber in Ihrem Betrieb in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer, brauchen Sie für jede Versetzung – egal, ob sie einen „normalen“ Mitarbeiter oder einen Arbeitnehmervertreter betrifft – die Zustimmung Ihres Betriebsrats. Bei Betriebsratsmitgliedern erfolgt diese unter besonderen Bedingungen, § 102 Abs. 3 BetrVG