30.04.2011

Betriebsverfassungsgesetz – Ihre Rechte als Betriebsrat – Heute: Die Betriebsvereinbarung

Betriebsräten kommt eine zentrale Rolle im Arbeitsalltag zu. Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Betrieb und schränkt die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers ein. Arbeitnehmer werden an den Entscheidungen des Arbeitgebers beteiligt.
 
Nur gut unterrichtete Betriebsräte können ihre Wirkung voll entfalten. Daher soll diese kleine Blog-Reihe die wichtigsten Rechte und Pflichten sowie die Grundzüge aus dem Betriebsverfassungsrecht erläutern, damit Betriebsräte rechtssicher arbeiten können und andere Arbeitnehmer Lust und Spaß am Betriebsratsamt bekommen.

Heute: Die Betriebsvereinbarung

Arbeitgeber und Betriebsrat sollen zusammenarbeiten. Sie sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. So steht es in § 74 BetrVG. In Verhandlungen und Besprechungen sollen sie den ernsthaften Willen zur Einigung haben. Das funktioniert leider in der Praxis nicht immer.

Häufig schließen Betriebsrat und Arbeitgeber so genannte Betriebsvereinbarungen. Dabei handelt es sich um Verträge zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.

So können Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit, zur Arbeitssicherheit oder beispielsweise zur Modalität von Zahlungen oder zu Fragen der Ordnung im Betrieb abgeschlossen werden.

Diese Betriebsvereinbarungen sind vom Arbeitgeber im Betrieb auszulegen. Betriebsvereinbarungen können nämlich unmittelbar die einzelnen Arbeitsverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ändern. Deshalb müssen die Arbeitnehmer den Inhalt auch kennen. Sie sind formbedürftig und schriftlich abzuschließen.

Aber natürlich können Betriebsrat und Arbeitgeber nicht einfach Ansprüche der Arbeitnehmer, die diese in ihren Arbeitsverträgen festgeschrieben haben, zu deren Lasten ändern. Hier gilt das Günstigkeitsprinzip. Der Arbeitnehmer kann sich auf die jeweils günstigere Regelung berufen.

Betriebsvereinbarungen enden wie jeder andere Vertrag auch, nämlich durch eine Kündigung oder durch den Zeitablauf im Falle der Befristung.

Häufig wird die Nachwirkung vereinbart. Das bedeutet, dass die Parteien sich verpflichten, nach Beendigung der Betriebsvereinbarung diese weiterhin anzuwenden, bis es eine neue Betriebsvereinbarung gibt.

Fazit: Betriebsvereinbarungen sind Verträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie können die Ansprüche der Arbeitnehmer direkt regeln.

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