20.10.2017

Bildschirmarbeit gesundheitsgerecht regeln

Bei der ergonomischen Gestaltung von Arbeitsplätzen denken sicherlich auch Sie zunächst an einen tollen rückenschonenden Bürostuhl oder einen zu einem Stehpult verstellbaren Schreibtisch. Die Tatsache, dass viele von uns inzwischen einen wesentlichen Teil des Tages am Computer verbringen, vergessen wir dabei oft. Aber gerade die Bildschirmarbeit belastet die Augen häufig stark.

Oft ist der Bildschirm nicht hoch genug aufgestellt. Das hat meist zur Folge, dass man sich auch eine schlechte Haltung angewöhnt. Aber auch der richtige Abstand zum Bildschirm und dessen richtige Positionierung zur Lichtquelle sind wichtig. Zudem benötigen viele Kollegen eine Bildschirmbrille. Die wichtigsten Voraussetzungen für das gesundheitsgerechte Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen regeln Sie am besten in einer Betriebsvereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber.

Muster-Betriebsvereinbarung: Bildschirmarbeit

Der Arbeitgeber … und der Betriebsrat schließen folgende Betriebsvereinbarung zur Bildschirmarbeit.

Präambel

Mit dieser Betriebsvereinbarung wird die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten“ umgesetzt.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer, die an einem Bildschirmarbeitsplatz tätig sind. Ein Bildschirmarbeitsplatz liegt vor, wenn bei einer täglichen Arbeitszeit von 7 Stunden eine durchschnittliche Bildschirmtätigkeit von 30 Minuten und mehr erreicht wird.

 

§ 2 Ärztliche Untersuchungen

Die Arbeitnehmer, die an einem Bildschirmarbeitsplatz beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine jährliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung der Augen. Vor Aufnahme der Tätigkeit an einem Bildschirmarbeitsplatz wird den Beschäftigten eine Vorsorgeuntersuchung angeboten (Erstuntersuchung).

Die Folgeuntersuchungen werden jeweils nach 12 Monaten und bei Bedarf angeboten. Bedarf besteht einerseits, wenn eine entsprechende ärztliche Empfehlung vorliegt. Andererseits kann ein entsprechender Bedarf gegeben sein, wenn der Beschäftigte den Wunsch hat, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er über Beschwerden klagt, die arbeitsplatzbedingt ausgelöst worden sein könnten.

Die Kosten der jeweiligen Erst- und Nachfolgeuntersuchung trägt der Arbeitgeber. Sie werden durch einen vom Arbeitnehmer zu wählenden Augenarzt oder den Betriebsarzt durchgeführt. Die Untersuchungen finden während der Arbeitszeit statt. Der Arbeitgeber zahlt den Lohn für die entsprechende Zeit fort. Es kommt nicht zu einem Lohnausfall.

Eine eventuell notwendige Ergänzungsuntersuchung erfolgt auf Kosten des Arbeitgebers bei einem qualifizierten untersuchungsermächtigten Augenarzt des Vertrauens des Beschäftigten.

Die Untersuchungsergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Sie werden beim untersuchenden Arzt aufbewahrt.

Bestehen aufgrund der Ergebnisse der Voruntersuchungen oder anderer (z. B. orthopädischer Untersuchungen) befristete oder dauernde gesundheitliche Bedenken gegen den Einsatz des Beschäftigten am Bildschirmarbeitsplatz und kann kein technischer/ organisatorischer Ausgleich geschaffen werden, so erhält der Betroffene ein Angebot für einen alternativen Arbeitsplatz und ggf. eine Qualifizierung.

Zusätzlich wird jeder Bildschirmarbeitsplatz regelmäßig bzw. nach Bedarf (z. B. bei einschlägigen Beschwerden) von der Fachkraft für Arbeitssicherheit auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überprüft. Sollten Mängel festgestellt werden, werden diese schnellstmöglich beseitigt.

§ 3 Kostenerstattung

Der Arbeitgeber übernimmt alle notwendigen Kosten der Bildschirmbrille. Voraussetzung hierfür ist, dass eine augenärztliche Untersuchung durchgeführt wurde und der Augenarzt die spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit als erforderlich erachtet und bestätigt.

Der Beschäftigte ist außerdem verpflichtet, dem Arbeitgeber 2 Kostenvoranschläge vorzulegen und die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen.

Außerdem trägt der Arbeitgeber die Kosten der sonstigen notwendigen Anpassungen des Arbeitsplatzes. Die Kostenerstattung erfolgt nur insoweit, als kein anderer Kostenträger − z. B. Kranken- oder Rentenversicherung − eintritt.

§ 4 Eigentum

Die Bildschirmbrille ist Eigentum des Arbeitnehmers. Sie kann auch privat genutzt werden.

§ 5 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Die Betriebsvereinbarung tritt am … in Kraft. Sie kann von beiden unterzeichnenden Parteien schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Ort, Datum Unterschriften

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