11.12.2016

Gesundheitsschutz im Betrieb großschreiben

Gesunderhaltung der Mitarbeiter ist das A und O. Denn eine schwere Erkrankung katapultiert leider viel zu viele Kolleginnen und Kollegen ins soziale Aus. Das muss verhindert werden, z. B. mit dieser Betriebsvereinbarung:

 

 

Muster-Betriebsvereinbarung: Gesundheitsförderung im Betrieb

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten. Sie gilt für die Planung, Durchführung und Evaluierung aller Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung.

§ 2 Allgemeine Grundsätze

Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichten sich, ein Höchstmaß an vorbeugendem Arbeits- und Gesundheitsschutz zu erreichen und zu erhalten. Für den betrieblichen Arbeitsschutz ist grundsätzlich der Arbeitgeber verantwortlich. Er muss für eine geeignete Arbeitsschutzorganisation im Betrieb sorgen und die erforderlichen Mittel bereitstellen. Der Arbeitgeber wird deshalb zusammen mit dem Betriebsrat bei der Gestaltung der Arbeitsstätten besondere Sorgfalt walten lassen. Das gilt vor allem beim Einsatz von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und sonstigen technischen Einrichtungen. Arbeitgeber und Betriebsrat überprüfen die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen regelmäßig auf deren Wirksamkeit und passen sie an aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse an.

§ 3 Mitwirkung des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist in die betriebliche Gesundheitsförderung aktiv eingebunden und unterstützt den Arbeitgeber bei der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen. Er kümmert sich aktiv um die ständige Verbesserung der bisherigen Maßnahmen. Die gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte bleiben hiervon unberührt.

§ 4 Einbindung der Beschäftigten

Für die Verwirklichung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und den Arbeitnehmern unabdingbar. Die Mitwirkung der Beschäftigten ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass

  • effektive Schutzmaßnahmen und Gesundheitsförderungsprogramme festgelegt werden können,
  • getroffene Maßnahmen von den Beschäftigten akzeptiert und unterstützt werden,
  • die Wirksamkeit der Maßnahmen ermittelt und bewertet werden kann.

Alle Beschäftigten sind deshalb aufgefordert, sich aktiv an den gesundheitsfördernden Maßnahmen zu beteiligen. Zudem trifft sie die Pflicht, etwaige von ihnen festgestellte Gefahren umgehend zu melden (§ 16 Arbeitsschutzgesetz).

§ 5 Organisation des Arbeitsschutzes

Über etwaige Arbeitsschutzmaßnahmen entscheiden Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam. Sie gründen dazu einen Arbeitsschutzausschuss. Dieser besteht paritätisch aus je 2 Personen von Arbeitgeber- und Betriebsratsseite und der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Alles Nähere zum Arbeitsschutz wird in der gesonderten Betriebsvereinbarung „Arbeitsschutz“ geregelt, die sich im Anhang befindet.

§ 6 Arbeitskreis Gesundheit

Zur Unterstützung des Arbeitgebers und des Betriebsrats wird ein Arbeitskreis Gesundheit gegründet. Dieser erarbeitet Vorschläge für Programme zur betrieblichen Gesundheitsförderung, entwickelt Maßnahmen und setzt diese um. Zudem unterstützt er den Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Umsetzung der betrieblichen Gesundheitsförderung. Der Arbeitskreis plant, steuert und koordiniert alle Aktivitäten der betrieblichen Gesundheitsförderung. Dieser Kreis bildet den organisatorischen Rahmen für gleichberechtigte und auf Dauer angelegte Zusammenarbeit aller Beteiligten.

Der Arbeitskreis Gesundheit tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Er setzt sich aus einem Vertreter des Betriebsrats und des Arbeitgebers, einem Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, dem Sicherheitsbeauftragten und dem Betriebsarzt zusammen.

Alle Mitglieder des Arbeitskreises sowie hinzugezogene Sachverständige (z. B. Vertreter der Betriebskrankenkasse) sind hinsichtlich der ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten und Fakten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sämtliche notwendigen Kosten, die durch die Tätigkeit des Arbeitskreises entstehen, trägt der Arbeitgeber.

§ 7 Gesundheitsförderprogramme

In enger Zusammenarbeit mit der Betriebskrankenkasse werden zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der Mitarbeiter gezielte Gesundheitsförderprogramme angeboten. Die Teilnahme an diesen Kursen ist freiwillig. Durch die Nichtteilnahme dürfen einem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Die Veranstaltungen werden außerhalb der Arbeitszeit an- geboten, sodass es grundsätzlich allen Beschäftigten möglich ist, daran teilzunehmen.

_____________________________ Ort, Datum

_____________________________ Unterschriften

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