11.10.2019

Interne Stellenausschreibung: Das können Sie vom Arbeitgeber fordern

Als Betriebsrat können Sie verlangen, dass Arbeitsplätze, die neu besetzt werden sollen, vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Hierbei kann es allerdings schnell zu Auseinandersetzungen zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber kommen. Und zwar nicht nur um die konkrete Besetzung, sondern schon vorher, wenn es um die Stellenausschreibung geht. Einigen Ärger können Sie mit dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur innerbetrieblichen Stellenausschreibung von vornherein vermeiden. 

Hier reden Sie mit 

Sie haben das Recht, von Ihrem Arbeitgeber zu verlangen, vor der Besetzung einer Stelle mit externen Bewerbern zuerst nach internen zu suchen. Mit wem Ihr Arbeitgeber allerdings letztlich eine Stelle besetzt, bleibt ihm überlassen. Das ist ein Teil der unternehmerischen Freiheit. Aus § 93 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ergibt sich nämlich keine Einschränkung, wie er eine Stelle besetzen darf. Deshalb dürfen Sie nicht verlangen, dass Ihr Arbeitgeber die Stelle nach einer internen Ausschreibung auch tatsächlich intern besetzt. 

Achtung! Vereinbarung zur Besetzung der Stelle kann getroffen werden. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber in einer entsprechenden Betriebsvereinbarung geeinigt haben, interne Bewerber externen bei gleicher Qualifizierung vorzuziehen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. 

Als Betriebsrat können Sie zudem mitreden, wenn es um die Festlegung der Ausschreibung sowie die Dauer der Bewerbungsfrist geht. Ihnen steht aber kein Mitspracherecht hinsichtlich der inhaltlichen Eckpunkte der Ausschreibung und des Anforderungsprofils für die zu besetzende Stelle zu. 

Tipp: Verlangen Sie innerbetriebliche Stellenausschreibungen. Soll in Ihrem Betrieb eine Stelle neu besetzt bzw. wiederbesetzt werden, verlangen Sie von Ihrem Arbeitgeber, dass er den Arbeitsplatz zunächst innerbetrieblich ausschreibt. 

Von diesem Recht sollten Sie grundsätzlich immer Gebrauch machen. Schließlich eröffnet es Ihren Kolleginnen und Kollegen neue Chancen. Davon profitiert auch Ihr Arbeitgeber. Denn wechselt ein Kollege unter diesen Bedingungen intern den Arbeitsplatz, trägt das zur Mitarbeiterbindung bei. 

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Rechte ignoriert 

Schreibt Ihr Arbeitgeber frei werdende Arbeitsplätze trotz einer entsprechenden Vereinbarung nicht zunächst intern aus, können Sie Ihre Zustimmung zur Einstellung des externen Kandidaten verweigern. Und zwar nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG. 

Alternativ können Sie sich an das zuständige Arbeitsgericht wenden. Dort können Sie die Feststellung beantragen, dass Ihr Arbeitgeber eine Stelle zunächst hätte intern ausschreiben müssen. 

Tipp: Betriebsvereinbarung schließen. Am besten einigen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine entsprechende Betriebsvereinbarung. Hier ein Muster zur Orientierung:

Muster-Betriebsvereinbarung

Innerbetriebliche Stellenausschreibung 

Zwischen der … (Name des Unternehmens) und dem Betriebsrat der … (Name des Unternehmens) wird folgende Betriebsvereinbarung über die Ausgestaltung der innerbetrieblichen Stellenausschreibung geschlossen: 

§1 Gegenstand und Zweck 

Allen Arbeitnehmern soll durch innerbetriebliche Stellenausschreibungen die Möglichkeit gegeben werden, sich beruflich zu verändern und ihre persönliche berufliche Weiterentwicklung zu verwirklichen. Deshalb werden alle im Betrieb zu besetzenden Stellen zunächst innerbetrieblich ausgeschrieben. 

Erst wenn die Ausschreibung erfolglos bleibt, werden Bemühungen um eine externe Besetzung angestellt. Bei sofort erforderlichen Einstellungen von Aushilfen sind nach Absprache mit dem Betriebsrat Abweichungen von dieser Regelung möglich. 

§2 Geltungsbereich 

Diese Vereinbarung gilt für alle frei werdenden Stellen. 

§3 Form der Ausschreibung 

Die Ausschreibungen erfolgen frühestmöglich nach der Entscheidung über die Schaffung bzw. Neubesetzung einer Stelle. 

Die innerbetriebliche Stellenausschreibung wird für die Dauer von 14 Tagen am Schwarzen Brett ausgehängt. Parallel dazu erfolgt die Veröffentlichung im hausinternen Intranet. 

Außerbetrieblich darf der Arbeitsplatz erst ausgeschrieben werden, wenn die Dauer des innerbetrieblichen Stellenaushangs abgelaufen ist. 

§4 Vorrangregelung 

Innerbetriebliche Bewerberinnen und Bewerber haben grundsätzlich bei gleichwertiger erforderlicher fachlicher und persönlicher Qualifikation Vorrang vor außerbetrieblichen. Sofern sich auf eine Stelle mehrere Arbeitnehmer beworben haben, ist neben der Eignung auch die Frage zu berücksichtigen, ob im Fall einer positiven Entscheidung eine Kündigung vermieden oder aus einem befristeten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis werden kann. 

§5 Inhalt der internen Ausschreibung 

Die innerbetriebliche Stellenausschreibung enthält mindestens folgende Angaben: 

  • die Abteilung, in der die Stelle zu besetzen ist, 
  • Stellenbezeichnung und Leitungsebene,
  • die Beschreibung der Aufgaben, 
  • fachliche und persönliche Voraussetzungen,
  • die notwendigen Ausbildungs- und Prüfungsnachweise,
  • ob tarifliche Eingruppierung oder freie Vereinbarung (außertarifliches Gehalt),
  • Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme,
  • Bewerbungsfrist,
  • Form der Bewerbung sowie
  • Ansprechpartner im Personalbereich. 

§6 Vertraulichkeit 

Jede interne Bewerbung wird mit der gleichen Vertraulichkeit behandelt wie eine externe Bewerbung. Aus der Bewerbung dürfen dem Bewerber keine Nachteile erwachsen. 

§7 Auswahlentscheidung 

Für die Auswahl eines Bewerbers ist ausschließlich seine fachliche und persönliche Qualifikation maßgeblich. Interne und externe Bewerber werden nach gleichen Kriterien beurteilt. 

Ist der Auswählende der Auffassung, dass kein interner Bewerber die fachlichen bzw. persönlichen Qualifikationen hinreichend erfüllt, muss er dies dem Betriebsrat umgehend mitteilen. Abgelehnte außerbetriebliche Bewerber erhalten eine schriftliche Mitteilung, die keiner Begründung bedarf. Alle abgelehnten internen Bewerber werden persönlich über die Entscheidung informiert. 

§8 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten 

Für den Fall, dass es Meinungsverschiedenheiten über die Durchführung dieser Betriebsvereinbarung geben sollte, versuchen Arbeitgeber und Betriebsrat zunächst, eine innerbetriebliche Einigung herbeizuführen. Sollte dies nicht gelingen, vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat das Zusammentreten einer freiwilligen Einigungsstelle. Beide Seiten unterwerfen sich von vornherein dem Spruch der Einigungsstelle. 

§9 Schlussbestimmungen 

Die Betriebsvereinbarung tritt am … in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung gilt diese Betriebsvereinbarung weiter, bis eine neue geschlossen wurde bzw. der Spruch einer freiwilligen Einigungsstelle die nicht zustande gekommene Betriebsvereinbarung ersetzt. 

Ort, Datum, Unterschriften 

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