04.04.2017

Keine Benachteiligung von Minderheiten

Arbeitnehmer dürfen nicht benachteiligt werden. Das widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der übrigens auch für den Betriebsrat gilt. Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg hat das kürzlich bestätigt.

 

 

Der Fall: Der ehemalige Betriebsrat eines Unternehmens bestand aus 17 Mitgliedern, von denen 2 der IG Metall angehörten. Kurz vor Ende der regulären Amtszeit wurde das Gremium neu gewählt. Die Wahl musste wegen einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung durchgeführt werden. Der neue Betriebsrat bestand nun aus 19 Mit- gliedern, von denen 6 der Gewerkschaft angehörten.

Betriebsvereinbarung reduziert Freistellungen

Mitte März 2014 hatten sich der „alte“ Betriebsrat und der Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung darauf geeinigt, dass die Anzahl der gesetzlich vorgesehenen Freistellungen von der beruflichen Tätigkeit von 5 auf 1 Freistellung verringert werden sollte.

Die Parteien hatten sich in der entsprechenden Vereinbarung auch darauf verständigt, dass im Bedarfsfall, etwa wenn eine entsprechende Ausschussarbeit vorzunehmen sei, weitere Freistellungen vorgenommen werden sollten.

Der neue Betriebsrat wählte deshalb nur ein freigestelltes Mitglied, nämlich den Betriebsratsvorsitzenden. Dieser hatte bei der Wahl auf der Mehrheitsliste kandidiert. Die 6 Gewerkschaftsangehörigen sahen sich in ihren Rechten beschränkt. Denn sie hatten bei nur einem freigestellten Arbeitnehmervertreter nicht die Möglichkeit, ebenfalls jemanden aus ihren Reihen freizustellen.

Deshalb beantragten die IG-Metall-Mitglieder bei den Kollegen von der Mehrheitsliste die Kündigung der Betriebsvereinbarung. Diese weigerten sich allerdings. Die Auseinandersetzung landete daraufhin vor Gericht.

Minderheitenrechte verletzt

Die Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten der IG-Metall-Mitglieder (LAG Baden-Württemberg, 14.12.2016, Az. 4 TaBV 10/16). Diese hatten argumentiert, dass der „alte“ Betriebsrat die Betriebsvereinbarung bewusst kurz vor Ablauf der Amtszeit geschlossen habe, um Freistellungen der Mitglieder, die der IG-Metall-Liste entstammen, zu verhindern und diesen so die Arbeit im Gremium zu erschweren.

Denn wenn mehrere freizustellende Betriebsratsmitglieder gewählt werden müssen, muss nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Das hätte zur Folge gehabt, dass sie wahrscheinlich 1 bis 2 Freistellungen erhalten hätten.

Die Richter folgten dieser Argumentation. Sie entschieden, dass im Betrieb des Arbeitgebers 5 freizustellende Betriebsräte im Verhältniswahlrecht zu wählen seien. Deshalb erklärte das LAG auch die insoweit entgegenstehende Betriebsvereinbarung wegen bewusster Verletzung der Minderheitenrechte für unwirksam.

Fazit

Es wird Ihnen dringend, empfohlen auch innerhalb Ihres Gremiums stets darauf zu achten, dass Minderheiten nicht benachteiligt werden. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt natürlich auch Sie als Betriebsrat

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