30.06.2016

PSA: Das steht Ihnen zu! – Muster-Betriebsvereinbarung

Es gibt Tätigkeiten, die so gefährlich sind, dass Arbeitnehmer sie nur mit einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA) ausführen dürfen. Denken Sie etwa an Tätigkeiten, bei denen Ihre Kollegen einem hohen Lärmpegel ausgesetzt sind. Die PSA muss Ihr Arbeitgeber stellen. Trotzdem kommt es immer wieder zum Streit um die Kostenübernahme, ob eine neue PSA angeschafft werden muss oder ob der Arbeitnehmer seine PSA bei Beschädigung selbst instand setzen muss. Vermeiden Sie diese Streitpunkte mit der folgenden Betriebsvereinbarung:

 

Muster-Betriebsvereinbarung: Gewährung von Schutzkleidung und besonderer Schutzausrüstung

Arbeitgeber und Betriebsrat schließen folgende Betriebsvereinbarung:

§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten im Betrieb.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Schutzkleidung und besondere Schutzausrüstung im Sinne dieser Betriebsvereinbarung sind:

  • Schutzhelme, sonstiger Kopfschutz
  • Schutzschuhe gegen Verletzungen durch mechanische Einflüsse, Hitze, ätzende Stoffe und Ähnliches
  • Schutzbrillen, sonstiger Augen- und Gesichtsschutz
  • Atemschutzmasken gegen Stäube und sonstiger Atemschutz
  • Schutzhandschuhe, Schutzkleidung gegen Verbrennungen, Verbrühungen, Verschmutzungen und sonstiger Körperschutz
  • Gehörschutz
  • wasserfestes Schuhwerk
  • Winterschutzkleidung für überwiegende Arbeit im Freien zwischen dem 1.11. und dem 30.4. eines Jahres; dieser Zeitraum wird bei entsprechender Witterungslage angepasst.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend und kann je nach Bedarf erweitert werden.

§ 3 Grundsätze 
Der Arbeitgeber, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Sicherheitsbeauftragte werden zusammen mit dem Betriebsrat die Arbeitsplätze bestimmen, an denen Schutzkleidung und besondere Schutzausrüstung erforderlich sind.
Die Arbeitnehmer tragen die Schutzkleidung und besondere Schutzausrüstung anstelle oder über der sonstigen Kleidung, wenn dieses erforderlich ist, zum Schutz gegen

  • Unfälle, gesundheitliche Gefahren und Witterungseinflüsse nach den jeweils geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften,
  • außergewöhnliche Verschmutzung oder Abnutzung der getragenen Kleidung oder
  • aus Gründen der Hygiene.

Arbeitnehmer, die die Schutzkleidung tragen müssen, werden entsprechend angewiesen.

§ 4 Bedarfsermittlung 
Der Arbeitgeber, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Sicherheitsbeauftragte ermitteln zusammen mit dem Betriebsrat jeweils halbjährlich den erforderlichen Bedarf an PSA. Die Bedarfsermittlung umfasst die Erstanschaffung wie auch den notwendigen Ersatz an Schutzmitteln.

§ 5 Instandsetzung, Wartung und Reinigung 
Der Arbeitgeber trägt die Kosten für Instandsetzung, Wartung und Reinigung. Geringfügige Reparaturen und Reinigungsmaßnahmen sind von den Beschäftigten selbst zu erledigen. Beschädigt ein Arbeitnehmer seine PSA absichtlich oder grob fahrlässig, hat er die PSA selbst zu ersetzen. Tut er dies nicht, beschafft der Arbeitgeber eine neue PSA auf Kosten des Arbeitnehmers.

§ 6 Haftung 
Im Falle des

§ 5 dieser Betriebsvereinbarung kann der Arbeitnehmer (für Folgeschäden) haftbar gemacht werden.

§ 7 Schlussregelung 
Diese Betriebsvereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

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Ort, Datum, Unterschriften

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