In Deutschland bereitet das Rauchen den Arbeitgebern trotz ständig steigender Kosten weiterhin Kopfzerbrechen. Einerseits muss der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sein, andererseits soll die Arbeitszeit nicht durch längere Aufenthalte im Freien beeinträchtigt werden. Schließlich haben Sie und Ihre nicht rauchenden Kollegen grundsätzlich einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Ihr Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass nicht rauchende Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz vor den Gefahren des Tabakrauchs geschützt werden.
Das stellt Ihren Arbeitgeber jedoch vor Schwierigkeiten, wenn rauchende Kollegen auf eine Raucherecke etc. bestehen. Denn auch die Raucher werden von der Rechtsprechung geschützt. Ihnen wird auf Grundlage ihres Persönlichkeitsrechts zugestanden, während der Arbeitszeit zu rauchen, sofern die betrieblichen Abläufe dadurch nicht gestört werden.
Als Betriebsrat können Sie sich insoweit dafür einsetzen, dass Ihr Arbeitgeber auf dem Betriebsgelände ein Raucherhäuschen aufstellt. Gerade vonseiten der Raucher kommt in den Betrieben auch immer mal wieder der Vorschlag, doch ein Raucherzimmer einzurichten. Das sehe ich persönlich problematisch. Denn abgesehen davon, dass ein nicht rauchender Beschäftigter das Zimmer unter Umständen aus irgendeinem Grund auch mal betreten muss, wird es sich nicht verhindern lassen, dass sich die in solchen Räumen üblichen Rauchschwaden auf die Dauer zumindest auf den angrenzenden Fluren verteilen. Sollte auch nur ein Kollege darunter leiden, hat Ihr Arbeitgeber die Voraussetzungen des Nichtraucherschutzes nicht erfüllt.
Ein Problem, das sich erst in den vergangenen Jahren ergeben hat, ist der Umgang mit E-Zigaretten. Wer E-Zigaretten raucht, ist kein Raucher im klassischen Sinne. Der Nichtraucherschutz, der in der Arbeitsstättenverordnung festgelegt ist, greift deshalb nicht. Ihr Arbeitgeber darf das Rauchen einer E-Zigarette deshalb (noch) nicht verbieten.
Dennoch gehen auch von E-Zigaretten Dämpfe aus. Zudem gibt es bis dato keine gesicherten Erkenntnisse, welche Folgen das Passivrauchen insoweit haben kann. Als Betriebsrat sollten Sie deshalb an Ihre Kollegen appellieren, auch solche Zigaretten nur im Freien bzw. in den dafür vorgesehenen Bereichen zu konsumieren.
Tipp: Betriebsvereinbarung schließen. Setzen Sie sich für eine Betriebsvereinbarung zum Nichtraucherschutz ein. Ein Muster zur Orientierung lesen Sie auf der folgenden Seite.
Weitaus schlimmer als eine Nikotinsucht ist eine Alkohol-, Tabletten- oder Drogensucht – sowohl für die Betroffenen als auch für den Betrieb. Damit aus suchtgefährdeten Kollegen möglichst nicht Suchtkranke werden, prüfen Sie folgende vorbeugende Maßnahmen:
Nichtraucherschutz
Zwischen dem Betriebsrat der … (Name des Unternehmens) und der Geschäftsleitung der … (Name des Unternehmens) wird die folgende Betriebsvereinbarung zum Nichtraucherschutz geschlossen:
Präambel
Rauchen schadet der Gesundheit. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung des Nichtraucherschutzes, im Interesse der betrieblichen Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsförderung sowie zur Vermeidung von Konflikten zwischen Rauchern und Nichtrauchern haben sich die Unternehmensleitung und der Betriebsrat dazu entschlossen, folgende Regelungen zu vereinbaren:
1§ Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle bei der Firma beschäftigten Mitarbeiter einschließlich der Auszubildenden.
2§ Generelles Rauchverbot
Aufgrund des höherrangigen Schutzbedürfnisses der Nichtraucher kommen die Unternehmensleitung und der Betriebsrat überein, dass das Rauchen in allen geschlossenen Räumen der Firma untersagt ist.
Neue Mitarbeiter werden auf dieses bestehende generelle Rauchverbot ausdrücklich hingewiesen.
Das Rauchverbot in allen geschlossenen Räumen gilt auch für Kunden und Besucher. Sie werden ebenfalls von den sie betreuenden Mitarbeitern darauf hingewiesen.
3§ Einrichtung von Raucherecken
Damit die rauchenden Arbeitnehmer des Betriebs weiterhin die Möglichkeit haben zu rauchen, werden gesondert gekennzeichnete Raucherecken eingerichtet. Die Standorte werden durch Aushänge am Schwarzen Brett bekannt gegeben.
4§ Rauchpausen
Den rauchenden Arbeitnehmern wird eingeräumt, bis zu …-mal je Arbeitstag für die Dauer von jeweils 5 Minuten, insgesamt aber nicht länger als … Minuten, eine Raucherecke aufzusuchen.
Bei der Wahl des Zeitpunkts sind die betrieblichen Umstände zu berücksichtigen; vor allem darf die Produktion nicht beeinträchtigt werden.
Verlässt der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz für eine Zigaretten- pause, notiert er im am Arbeitsplatz ausliegenden Heft den Zeitpunkt des Weggangs und der Rückkehr.
Raucher werden gebeten, die in den Raucherecken aufgestellten Standaschenbecher zu benutzen. Auch sonst ist auf Sauberkeit zu achten und kein Müll am Raucherplatz zu hinterlassen.
5§ Ausnahmeregelung
Von der Raucherlaubnis darf zu folgenden Zeiten kein Gebrauch gemacht werden:
Bezahlung
Die für das Rauchen aufgewandte Zeit wird im Allgemeinen bezahlt. Wird dieser Vorteil gegenüber Nichtrauchern in übertriebener Weise genutzt, erfolgt ein Lohnabzug. Hat sich ein Arbeitnehmer innerhalb von 60 Minuten mehr als einmal in einer Raucherecke aufgehalten, beträgt der Lohnabzug ein 1/3 des Stundenlohns für jeden Einzelfall.
Zuwiderhandlungen
Der Verstoß eines Mitarbeiters gegen das generelle Rauchverbot in den geschlossenen Räumen des Unternehmens und die hier geregelten Raucherpausen hat disziplinarische Folgen. Im Fall des Verstoßes muss er zunächst mit einer Ermahnung rechnen. Im Wiederholungsfall droht eine Abmahnung und in einem weiteren Wiederholungsfall sogar eine verhaltensbedingte Kündigung.
Schlussbestimmungen
Die Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Sie wirkt nach bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung über denselben Gegenstand.