03.10.2017

Wie Sie Whistleblower umfassend schützen

Seit Snowden wird Auseinandersetzungen, die dadurch entstehen, dass Arbeitnehmer sich gegen Zustände in den Unternehmen und Vorgehensweisen von Arbeitgebern wenden, ein anderes Gewicht beigemessen. Ihnen als Betriebsrat ermöglicht das, Kollegen, die als Hinweisgeber agieren, besser zu schützen.

Whistleblowing heißt, dass Beschäftigte auf schwerwiegende Risiken oder ethisch zweifelhafte Praktiken hinweisen, die die Allgemeinheit bzw. die anderen Arbeitnehmer gefährden oder schädigen. Ihr Ziel ist es dabei, Abhilfe zu schaffen. Sie wenden sich als Insider aus ihrer Organisation heraus an die Öffentlichkeit. Dabei legen sie vor allem Wert auf Fragen des Umwelt-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes sowie der Sicherheit von Produktionsanlagen und anderer gefahrenträchtiger Einrichtungen.

Dennoch haben Whistleblower es im Betriebsalltag schwer. Als Betriebsrat sollten Sie sie schützen, indem Sie dafür sorgen, dass die interne Risikokommunikation erleichtert wird. Dabei müssen Sie allerdings darauf achten, dass Sie nur die echten Whistleblower schützen. Denn hin und wieder mischen sich unter die Hinweisgeber echte Querulanten. Hier sind ein gutes Einfühlungsvermögen und eine genaue Kenntnis der betrieblichen Strukturen gefragt. Differenzieren Sie genau!

Interne Risikokommunikation verbessern

Als Betriebsrat sollten Sie sich dafür einsetzen, dass die interne Risikokommunikation erleichtert wird. Dadurch wird Ihr Betrieb sicherer und Ihre Kollegen müssen nicht mehr heimlich auf Missstände aufmerksam machen.

 

Wollen Sie sich für eine effizientere und bessere Risikokommunikation einsetzen? Dann können Sie auf Mitbestimmungsrechte zurückgreifen: Denken Sie dabei vor allem an § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieser regelt Ihre Mitbestimmungsmöglichkeiten, wenn es um die Ordnung des Betriebs geht.

Das bedeutet im Hinblick auf Whistleblowing, dass Sie mitentscheiden,

  • ob überhaupt ein Whistleblowing-System im Betrieb eingeführt wird,
  • wie das Whistleblowing-System konkret ausgestaltet wird und
  • an wen sich die Kollegen dabei wenden sollen.

Ein weiterer Aspekt ist im Hinblick auf die Risikokommunikation wichtig. Und zwar das betriebliche Vorschlagwesen. Auch dabei haben Sie ein Wörtchen mitzureden. Nutzen Sie § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG und schaffen Sie durch eine entsprechende Betriebsvereinbarung ein System, das es Ihren Kollegen ermöglicht, am Arbeitsplatz Verantwortung zu zeigen. Denn Verbesserungsvorschläge und Hinweise auf Risiken lassen sich in der Praxis häufig nicht trennen.

Ihr Arbeitgeber wird aber ganz anders mit Informationen zu eventuellen Risiken umgehen, wenn er sieht, dass es Ihren Kollegen wirklich darum geht, ein mögliches Risiko zu beseitigen.

Muster-Betriebsvereinbarung: Regelung zur internen Risikokommunikation

Zwischen der … (Name des Betriebs) und dem Betriebsrat der … wird folgende Betriebsvereinbarung zur internen Risikokommunikation geschlossen:

Präambel

Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, klare Regeln zur internen Risikokommunikation zu schaffen. Aus diesen soll einerseits hervorgehen, dass der Arbeitgeber Hinweise zu bestehenden Risiken oder Missständen im Betrieb ausdrücklich wünscht. Der Arbeitgeber sichert den Arbeitnehmern insoweit zu, den Hinweisen, die im Rahmen der Risikokommunikation gegeben werden, auch nachzugehen. Er sichert meldenden Arbeitnehmer außerdem zu, dass ihnen aus einer Meldung keine Nachteile entstehen.

Andererseits sollen klare Regelungen in diesem Bereich dazu beitragen, dass im Betrieb hohe ethische Standards gelten. Die Begehung von Straftaten im Betrieb soll so schnell aufgedeckt werden.

§ 1 Geltungsbereich

Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer des Betriebs.

§ 2 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, jedem Hinweis nachzugehen. Er sichert den meldenden Arbeitnehmern zudem eine – so weit wie möglich – anonyme Behandlung der Angelegenheit zu. Des Weiteren müssen meldende Arbeitnehmer aufgrund eines Hinweises zu Missständen nicht mit Nachteilen jeglicher Art rechnen.

§ 3 Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber ist auf Hinweise zu Missständen aus der Belegschaft angewiesen. Arbeitnehmer, die Kenntnis zu Missständen, Sicherheitsmängeln oder anderen Gefahren im Betrieb erhalten, sollen dem Arbeitgeber diese unverzüglich melden. Geht ein Arbeitnehmer davon aus, dass Ursache des zu meldenden Sachverhalts eine Straftat ist, dann ist er verpflichtet, die Straftat zu melden. Gleiches gilt, wenn er damit rechnen muss, dass schwere Schäden für den Betrieb entstehen.

Arbeitnehmer, die einen Missstand melden, sind zudem verpflichtet, den Sachverhalt so genau wie möglich zu schildern, damit der Arbeitgeber so schnell wie möglich die richtigen Gegenmaßnahmen ergreifen kann.

Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, die Mitwirkung an Straftaten zu verweigern. Auch aus einer Weigerung dürfen dem betroffenen Arbeitnehmer (wie im Hinblick auf die Meldung eines Missstandes) keine Nachteile entstehen.

§ 4 Verfahren

Möchte ein Arbeitnehmer einen Hinweis zu einem Missstand oder einem Sicherheitsmangel geben, ist sein Ansprechpartner grundsätzlich der unmittelbare Vorgesetzte. Ist ihm das aufgrund von persönlichen Differenzen oder bedingt durch eine längere Abwesenheit unzumutbar, kann er sich auch an den in der internen Organisation und Hierarchie nächsthöheren Vorgesetzten wenden.

Die Führungskraft im Betrieb, die einen solchen Hinweis erhält, ist verpflichtet, diesen umgehend zu bearbeiten. Wenn der Vorgesetzte zur weiteren Sachverhaltsaufklärung auf die Hilfe des Melders angewiesen ist, muss dieser die Führungskraft – soweit es ihm möglich ist – unterstützen.

Der Vorgesetzte ist zudem verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen bzw. weitere Schritte einzuleiten, sobald für ihn erkennbar ist, welche Behandlungsmöglichkeiten es gibt. Dabei wird er vonseiten des Arbeitgebers unterstützt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss der Vorgesetzte außerdem den Hinweisgeber über seine Erkenntnisse und die geplanten Gegenmaßnahmen bzw. das Vorgehen informieren.

Der Hinweisgeber ist jederzeit berechtigt, sich an die jeweils nächsthöhere Stelle zu wenden, wenn er der Ansicht ist, die von ihm zunächst angesprochene Stelle kümmere sich nicht ausreichend um die gemeldete Angelegenheit.

§ 5 Verbotenes Verhalten

Jegliche Benachteiligung von Hinweisgebern ist verboten. Der Arbeitgeber ist insoweit für die Benachteiligungen durch seine Führungskräfte verantwortlich. Er wird jegliche eventuelle Benachteiligungen sofort nach Kenntniserlangung unterbinden.

Den Arbeitnehmern ist eine Verdächtigung wider besseres Wissen verboten. Zudem ist es ihnen verboten, vorsätzlich von den in dieser Betriebsvereinbarung festgelegten Regeln abzuweichen. Bevor ein Arbeitnehmer mit einem Hinweis an den Arbeitgeber herantritt, muss er den von ihm vermuteten Missstand – so weit, wie es ihm möglich ist – überprüfen.

Ein Verstoß gegen diese Regeln kann vom Arbeitgeber nach Abstimmung mit dem Betriebsrat je nach Schwere mit den zur Verfügung stehenden Sanktionen (Ermahnung, Abmahnung und in besonders schweren oder wiederholten Fällen einer Kündigung) geahndet werden.

§ 6 Aufgaben und Rechte des Betriebsrats

Der Betriebsrat unterstützt den Arbeitgeber bei der praktischen Umsetzung dieser Betriebsvereinbarung. Er informiert die Arbeitnehmer gemeinsam mit dem Arbeitgeber über den Inhalt und die Wichtigkeit dieser Betriebsvereinbarung. Zudem kann er Schulungen zu dem Thema organisieren.

Der Betriebsrat ist allerdings nicht dazu verpflichtet, an Ermittlungshandlungen mitzuwirken. Er kann dennoch nach § 89 Betriebsverfassungsgesetz (analog) beteiligt werden.

§ 7 Schlussbestimmungen

Diese Betriebsvereinbarung tritt am … in Kraft. Sie kann mit einer Frist von … Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung wirkt sie bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung zu diesem Thema nach.

Ort, Datum, Unterschriften

&nbsp

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Betriebliche Altersversorgung und Insolvenz – Wer bekommt das Geld?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 15. Juni 2010, Az.: 3 Azr 334/06, ein interessantes Urteil zu Direktversicherungen gefällt. Was geschieht mit Direktversicherungen in der Insolvenz? Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte eine... Mehr lesen

23.10.2017
Eine Sekunde zu spät: Betriebsratswahl unwirksam

Das gibt es selten: Wegen der Verspätung von einer Sekunde (!) ist eine Betriebsratswahl bei der Vestischen Straßenbahn GmbH unwirksam.Das war im Einzelnen geschehen: Bei der Vestischen Straßenbahn GmbH fand eine... Mehr lesen