29.04.2011

Betriebsverfassungsgesetz – Ihre Rechte als Betriebsrat – Heute: Der Gesamtbetriebsrat

Betriebsräten kommt eine zentrale Rolle im Arbeitsalltag zu. Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Betrieb und schränkt die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers ein. Arbeitnehmer werden an den Entscheidungen des Arbeitgebers beteiligt.
 
Nur gut unterrichtete Betriebsräte können ihre Wirkung voll entfalten. Daher soll diese kleine Blog-Reihe die wichtigsten Rechte und Pflichten sowie die Grundzüge aus dem Betriebsverfassungsrecht erläutern, damit Betriebsräte rechtssicher arbeiten können und andere Arbeitnehmer Lust und Spaß am Betriebsratsamt bekommen.

Heute: Der Gesamtbetriebsrat

Wissen Sie, was ein Gesamtbetriebsrat ist? Diese Institution des Betriebsverfassungsgesetzes hat eine enorm wichtige Aufgabe. Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, muss nach dem Gesetz ein Betriebsrat errichtet werden. Wie kann es dazu kommen?

Ein Unternehmen kann verschiedene Betriebe an beispielsweise verschiedenen Standorten haben. Immer dann ist ein Gesamtbetriebsrat zu unterrichten. Besteht ein Betriebsrat aus bis zu 3 Mitgliedern, schickt er jeweils 1 seiner Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Ist der Betriebsrat größer, schickt er 2 Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Dabei sollen die Geschlechter angemessen berücksichtigt werden.

Die Gründung des Gesamtbetriebsrats: Jeder Betriebsrat entsendet mit einfacher Stimmenmehrheit die jeweiligen Mitglieder. Er hat auch ein Ersatzmitglied zu benennen und die Reihenfolge des Nachrückens zu bestimmen.

Achtung: Häufig werden durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung die Zahl der Gesamtratsmitglieder abweichend vom Gesetz geregelt.

Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für

  • die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses
  • die Mitglieder des Konzernbetriebsrats
  • generell für die Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen über mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden können.

Dabei kann es zu Mitbestimmungsrechten kommen, bei

  • der Verwaltung von Sozialeinrichtungen
  • Gratifikationsregelungen
  • freiwilligen Leistungen
  • einheitlichen Vergütungssystemen
  • bei unternehmensweiten Personalabbau
  • bei Abschluss von tarifvertragsergänzenden Betriebsvereinbarungen
  • und vieles mehr.

Insbesondere ist der Gesamtbetriebsrat auch für die Belegschaften von Betrieben ohne Betriebsrat zuständig!

Der Gesamtbetriebsrat hat keine Amtszeit. Die Amtszeit der einzelnen Mitglieder des Gesamtbetriebsrats ist deshalb abhängig von der Amtszeit der einzelnen Betriebsratsmitglieder. Werden diese alle 4 Jahre neu gewählt, kommt es auch zu einer neuen Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat.

Intern werden auch im Gesamtbetriebsrat wie im Betriebsrat ein Vorsitzender und ein Stellvertreter gewählt.

Wichtig: Gesamtbetriebsratsmitglieder haben auch den besonderen Kündigungsschutz sowie den besonderen Schutz vor Versetzungen
.

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