Betriebsräten kommt eine zentrale Rolle im Arbeitsalltag zu. Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Betrieb und schränkt die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers ein. Arbeitnehmer werden an den Entscheidungen des Arbeitgebers beteiligt.
Nur gut unterrichtete Betriebsräte können ihre Wirkung voll entfalten. Daher soll diese kleine Blog-Reihe die wichtigsten Rechte und Pflichten sowie die Grundzüge aus dem Betriebsverfassungsrecht erläutern, damit Betriebsräte rechtssicher arbeiten können und andere Arbeitnehmer Lust und Spaß am Betriebsratsamt bekommen.
Heute: Die Beteiligung von Arbeitnehmern am Unternehmen
Beteiligung von Arbeitnehmern kann auf verschiedenste Art und Weise geschehen. Es kann eine Vermögensbeteiligung und/oder eine Beteiligung an Entscheidungen vorliegen.
Die Mitbestimmung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist die Beteiligung an Entscheidungen. Dies müssen aber nicht nur die Regeln des Betriebsverfassungsgesetzes sein, Mitbestimmungsrecht ist durchaus weiter zu fassen. So können Arbeitnehmer in Gesellschaften auch im Vorstand oder Aufsichtsrat mitarbeiten.
In Betrieben der Privatwirtschaft gibt es Betriebsräte, im öffentlichen Dienst Personalräte und die leitenden Angestellten können Sprecherausschüsse bilden. Letzteres ist im Sprecherausschussgesetz geregelt. In dieser Reihe beschränken wir uns zunächst auf das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Das BetrVG ist Ihr entscheidendes Gesetz, wenn es um Ihre Mitbestimmung in Betrieben geht. Die Mitbestimmung begrenzt in vielen Fällen das Direktionsrecht des Arbeitgebers und das ist auch gut so!
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht folgende Mitbestimmungsorgane vor:
Fazit: Engagieren Sie sich im Betriebsrat!