22.04.2011

Betriebsverfassungsgesetz – Ihre Rechte als Betriebsrat – Heute: Geschäftsgeheimnisse bewahren!

Betriebsräten kommt eine zentrale Rolle im Arbeitsalltag zu. Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Betrieb und schränkt die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers ein. Arbeitnehmer werden an den Entscheidungen des Arbeitgebers beteiligt. 
Nur gut unterrichtete Betriebsräte können ihre Wirkung voll entfalten. Daher soll diese kleine Blog-Reihe die wichtigsten Rechte und Pflichten sowie die Grundzüge aus dem Betriebsverfassungsrecht erläutern, damit Betriebsräte rechtssicher arbeiten können und andere Arbeitnehmer Lust und Spaß am Betriebsratsamt bekommen.

Heute: Geschäftsgeheimnisse bewahren!

Betriebsratsmitglieder erfahren häufig Dinge, die nicht für fremde Ohren bestimmt sind. Deshalb gibt es besondere Regelungen über solche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Es liegt nicht nur im Interesse des Arbeitgebers und des Betriebs, dass jeder Arbeitnehmer des Betriebs keine Interna ausplaudert.

Gerade der Betriebsrat, der natürlich eine besondere Kenntnis hat, ist hier verpflichtet. Geregelt ist die Geheimhaltungspflicht in § 79 BetrVG, aber auch in dem Bundesdatenschutzgesetz und in den Landesdatenschutzgesetzen, die für jedermann gelten.

Der § 79 BetrVG ist eine sehr interessante Regelung. Danach dürfen Sie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die Ihnen wegen Ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden sind, nicht offenbaren und nicht verwerten. Das gilt aber ausdrücklich nur für solche Dinge, die vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind. Aber auch dann gilt dieser Grundsatz nicht immer. Der Arbeitgeber muss nämlich ein objektives Interesse an der Geheimhaltung haben. Zu den Geheimnissen gehören beispielsweise die Lohn- und Gehaltsdaten, da sie Teil der betriebswirtschaftlichen Kalkulation sein können.

Und was ist, wenn Sie ein Geheimnis von einem Ihrer Arbeitskollegen erfahren? Hier gibt es einmal die Regelungen des § 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG und auch nach § 102 Abs. 2 Satz 5 BetrVG. Letzterer verweist wiederum auf § 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG.

Außerdem gibt es besondere Schweigepflichten, wenn Sie als Betriebsratsmitglied zur Unterstützung des Arbeitnehmers herangezogen werden. Diese Pflichten sind in § 82 Abs. 2 Satz 3 und § 83 Abs. 1 Satz 3 BetrVG festgeschrieben.

Wichtig: Handelt es sich bei der Angelegenheit um etwas sehr intimes des Arbeitnehmers, dürfen Sie nicht weiter darüber sprechen, auch nicht gegenüber Ihren Betriebsratskollegen!

Mein Tipp: Fragen Sie ganz offen den Kollegen, wie Sie mit der gewonnenen Tatsache umgehen sollen. Dürfen Sie sie gegenüber anderen Betriebsratskollegen äußern und gegenüber den Arbeitgeber? Lassen Sie sich ein klares „Okay“ geben, dann sind Sie auf der sicheren Seite!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Kein Nettolohn bei Schwarzarbeit

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit einer Klage auf Lohn bei Schwarzarbeit beschäftigen müssen. Stellen Sie sich Folgendes vor: Sie arbeiten „schwarz“, also ohne, dass Sie bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet sind.... Mehr lesen

23.10.2017
Arbeitgeber formulieren Abmahnungen häufig falsch

Haben Sie schon einmal eine Abmahnung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Das war sicherlich ärgerlich. Nach meinen Erfahrungen sind aber ¾ aller Abmahnungen unwirksam. Arbeitgeber formulieren Abmahnungen nämlich häufig falsch.... Mehr lesen