23.04.2011

Betriebsverfassungsgesetz – Ihre Rechte als Betriebsrat – Heute: Gewerkschaften im Betrieb

Betriebsräten kommt eine zentrale Rolle im Arbeitsalltag zu. Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Betrieb und schränkt die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers ein. Arbeitnehmer werden an den Entscheidungen des Arbeitgebers beteiligt. 
Nur gut unterrichtete Betriebsräte können ihre Wirkung voll entfalten. Daher soll diese kleine Blog-Reihe die wichtigsten Rechte und Pflichten sowie die Grundzüge aus dem Betriebsverfassungsrecht erläutern, damit Betriebsräte rechtssicher arbeiten können und andere Arbeitnehmer Lust und Spaß am Betriebsratsamt bekommen.

Heute: Gewerkschaften im Betrieb

Hinter den heutigen Betriebsräten stecken starke Gewerkschaften. Gleichwohl sind Gewerkschaften und Betriebsrat nicht das gleiche und die Rechte und Pflichten zwischen Gewerkschaften und Betriebsräten sind völlig unterschiedlich. So muss kein Betriebsrat Mitglied einer Gewerkschaft sein und Betriebsräte haben auch das Recht, sich völlig von Gewerkschaften zu distanzieren.

Vertreter der Gewerkschaften haben auch kein Recht zur Teilnahme an den Betriebsratssitzungen. Das gilt, obwohl § 2 Abs. 1 BetrVG bereits festschreibt, dass der Betriebsrat auch mit der Gewerkschaft vertrauensvoll zusammenarbeiten soll.

Wenn nach § 31 BetrVG allerdings ¼ der Betriebsratsmitglieder beantragt, dass ein Vertreter einer Gewerkschaft an den Betriebsratssitzungen teilnehmen soll, ist der entsprechende Vertreter einzuladen. Der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung müssen dem Gewerkschaftsvertreter rechtzeitig mitgeteilt werden.

Er darf allerdings nur beratend teilnehmen. Bei anschließenden Beschlüssen darf er nicht mitbestimmen.

Zu den Betriebsratssitzungen können auch mehrere Gewerkschaftsmitglieder eingeladen werden, wenn es mehrere Gewerkschaften gibt.

Auch der Arbeitgeber hat keine Möglichkeiten, den Gewerkschafter zu verhindern.

Und was ist mit dem Arbeitgeber? Darf der an Betriebsratssitzungen teilnehmen? Ja, aber nur, wenn die Betriebsratssitzungen auf sein Verlangen hin stattfindet, oder an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen hat. Dann darf auch ein Vertreter des Arbeitgeberverbandes vom Arbeitgeber hinzugezogen werden.

Fazit: Grundsätzlich haben Gewerkschaftsfunktionäre und der Arbeitgeber kein Recht an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen. Für besondere Fälle gibt es allerdings Ausnahmen!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Sonstige Anlässe, bei denen Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch auf entgeltliche Freistellung haben

Abgesehen von Ihrem gesetzlichen Urlaubsanspruch haben Sie ferner unter bestimmten Umständen auch einen Anspruch auf zusätzlichen Sonderurlaub. Je nach Anlass handelt es sich dabei um eine entgeltliche oder eine unentgeltliche... Mehr lesen

23.10.2017
Sagen Sie öfter: Nein!

Haben Sie viel Stress? Sind Sie mit den Arbeiten überfordert? Bekommen Sie die Ihnen zugewiesenen Aufgaben nicht in der vorgegebenen Zeit erledigt? Vielleicht liegt es auch an Ihnen. Haben Sie schon einmal versucht „nein“ zu... Mehr lesen