Betriebsräten kommt eine zentrale Rolle im Arbeitsalltag zu. Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Betrieb und schränkt die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers ein. Arbeitnehmer werden an den Entscheidungen des Arbeitgebers beteiligt.
Nur gut unterrichtete Betriebsräte können ihre Wirkung voll entfalten. Daher soll diese kleine Blog-Reihe die wichtigsten Rechte und Pflichten sowie die Grundzüge aus dem Betriebsverfassungsrecht erläutern, damit Betriebsräte rechtssicher arbeiten können und andere Arbeitnehmer Lust und Spaß am Betriebsratsamt bekommen.
Heute: Leitende Angestellte
Grundsätzlich gilt das BetrVG für sämtliche Angestellte, mit Ausnahme des Geschäftsführers und mit ihm zusammenlebender Personen. Ein besonderes Augenmerk haben Sie als Betriebsrat auf leitende Angestellte zu legen. Sie wissen, Ihre Mitbestimmungsmöglichkeiten sind weit reichend. So stellt sich die Frage, ob Sie vor einer Kündigung eines leitenden Angestellten anzuhören sind. Dies ist dann der Fall, wenn die leitenden Angestellten unter das BetrVG fallen. Sie repräsentieren als Betriebsrat grundsätzlich die leitenden Angestellten nicht mit. Diese können einen Sprecherausschuss wählen.
Leitender Angestellter ist nach § 5 Abs. 3 BetrVG, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung des Unternehmens und im Betrieb
Das Gesetz trifft auch eine Regelung, wie in Zweifelsfällen zu verfahren ist. Danach ist im Zweifel leitender Angestellter, wer
Fazit: Anhand dieser Kriterien kann der Betriebsrat erkennen, ob es sich um einen leitenden Angestellten handelt oder nicht. Aber selbst wenn dies der Fall ist, sind Sie nicht ganz ohne Rechte. Nach § 105 BetrVG hat Sie der Arbeitgeber über Einstellungen und personelle Veränderungen leitender Angestellter zu informieren!