17.04.2011

Betriebsverfassungsgesetz – Ihre Rechte als Betriebsrat – Heute: Leitende Angestellte

Betriebsräten kommt eine zentrale Rolle im Arbeitsalltag zu. Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Betrieb und schränkt die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers ein. Arbeitnehmer werden an den Entscheidungen des Arbeitgebers beteiligt.
 
Nur gut unterrichtete Betriebsräte können ihre Wirkung voll entfalten. Daher soll diese kleine Blog-Reihe die wichtigsten Rechte und Pflichten sowie die Grundzüge aus dem Betriebsverfassungsrecht erläutern, damit Betriebsräte rechtssicher arbeiten können und andere Arbeitnehmer Lust und Spaß am Betriebsratsamt bekommen.

Heute: Leitende Angestellte

Grundsätzlich gilt das BetrVG für sämtliche Angestellte, mit Ausnahme des Geschäftsführers und mit ihm zusammenlebender Personen. Ein besonderes Augenmerk haben Sie als Betriebsrat auf leitende Angestellte zu legen. Sie wissen, Ihre Mitbestimmungsmöglichkeiten sind weit reichend. So stellt sich die Frage, ob Sie vor einer Kündigung eines leitenden Angestellten anzuhören sind. Dies ist dann der Fall, wenn die leitenden Angestellten unter das BetrVG fallen. Sie repräsentieren als Betriebsrat grundsätzlich die leitenden Angestellten nicht mit. Diese können einen Sprecherausschuss wählen.

Leitender Angestellter ist nach § 5 Abs. 3 BetrVG, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung des Unternehmens und im Betrieb

  • zur selbständigen Einstellung und Entlassung von in dem Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
  • Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Innenverhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
  • regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder des Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Voraussetzungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst.

Das Gesetz trifft auch eine Regelung, wie in Zweifelsfällen zu verfahren ist. Danach ist im Zweifel leitender Angestellter, wer

  • aus Anlass der letzten Wahl den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
  • eine Leitungsebene angehört, die überwiegend aus leitenden Angestellten besteht oder
  • ein regelmäßiges Arbeitsentgelt enthält, welches für leitende Angestellte üblich ist oder
  • falls noch immer Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, dass das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet. Die einfache Bezugsgröße für das Jahr 2011 sind pro Jahr in den westlichen Bundesländern 30.660 Euro und in den neuen Bundesländern 26.880 Euro. Diese Werte sind, wie bereits beschrieben, zu verdreifachen.

Fazit: Anhand dieser Kriterien kann der Betriebsrat erkennen, ob es sich um einen leitenden Angestellten handelt oder nicht. Aber selbst wenn dies der Fall ist, sind Sie nicht ganz ohne Rechte. Nach § 105 BetrVG hat Sie der Arbeitgeber über Einstellungen und personelle Veränderungen leitender Angestellter zu informieren!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Kein Kündigungsschutz im Kleinbetrieb – Mit Grundgesetz vereinbar

Für Arbeitnehmer ist es immer wieder ein besonderes Ärgernis: In Kleinbetrieben kann ein Arbeitgeber ohne das Vorliegen eines Kündigungsgrundes jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist ein Arbeitsverhältnis kündigen.... Mehr lesen

23.10.2017
Arbeitgeber

Arbeitgeber ist, wer mindestens einen Beschäftigten für sich arbeiten lässt, um einen betriebstechnischen Zweck zu verfolgen. Mehr lesen