Betriebsräten kommt eine zentrale Rolle im Arbeitsalltag zu. Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Betrieb und schränkt die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers ein. Arbeitnehmer werden an den Entscheidungen des Arbeitgebers beteiligt.
Nur gut unterrichtete Betriebsräte können ihre Wirkung voll entfalten. Daher soll diese kleine Blog-Reihe die wichtigsten Rechte und Pflichten sowie die Grundzüge aus dem Betriebsverfassungsrecht erläutern, damit Betriebsräte rechtssicher arbeiten können und andere Arbeitnehmer Lust und Spaß am Betriebsratsamt bekommen.
Heute: Personelle Einzelmaßnahmen
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern sind die Arbeitgeberrechte weiter beschnitten. In diesen Unternehmen hat er seinen Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung zu unterrichten. Er muss den Betriebsrat die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorlegen und Auskunft über die Person der Beteiligten geben.
Dann hat er die Zustimmung seines Betriebsrats einzuholen!
Und was passiert, wenn der Betriebsrat nicht zustimmen will? Er hat innerhalb von 1 Woche nach Beginn des Arbeitsgebers die Gründe für seine Weigerung mitzuteilen. Die Gründe sind auch in § 99 Abs. 2 BetrVG dargestellt. Vereinfacht gesagt kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, wenn
Und was kann der Arbeitgeber dann tun? Er hat bei einer fehlenden Zustimmung die Möglichkeit, das Arbeitsgericht anzurufen. Hier kann er beantragen, die fehlende Zustimmung zu der personellen Maßnahme durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen.
Das Arbeitsgericht entscheidet sodann im Beschlussverfahren über den Antrag des Arbeitgebers.
Fazit: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat um Zustimmung vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung fragen!