04.05.2011

Betriebsverfassungsgesetz – Ihre Rechte als Betriebsrat – Heute: Personelle Einzelmaßnahmen

Betriebsräten kommt eine zentrale Rolle im Arbeitsalltag zu. Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Betrieb und schränkt die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers ein. Arbeitnehmer werden an den Entscheidungen des Arbeitgebers beteiligt.
 
Nur gut unterrichtete Betriebsräte können ihre Wirkung voll entfalten. Daher soll diese kleine Blog-Reihe die wichtigsten Rechte und Pflichten sowie die Grundzüge aus dem Betriebsverfassungsrecht erläutern, damit Betriebsräte rechtssicher arbeiten können und andere Arbeitnehmer Lust und Spaß am Betriebsratsamt bekommen.

Heute: Personelle Einzelmaßnahmen

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern sind die Arbeitgeberrechte weiter beschnitten. In diesen Unternehmen hat er seinen Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung zu unterrichten. Er muss den Betriebsrat die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorlegen und Auskunft über die Person der Beteiligten geben.

Dann hat er die Zustimmung seines Betriebsrats einzuholen!

  • Eine Einstellung liegt dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis neu gegründet wird oder eine tatsächliche Beschäftigung aufgenommen werden soll.
  • Eine Eingruppierung liegt bei der ersten Einstellung vor. Es ist das Festlegen eines Arbeitnehmers in die für ihn maßgebliche Entgeltgruppe eines Tarifvertrages.
  • Eine Umgruppierung ist eine Änderung der Entgeltgruppe. Es handelt sich also um eine neue Eingruppierung.
  • Eine Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs. Sie muss betriebsverfassungsrechtlich die Dauer von 1 Monat überschreiten oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden sein.

Und was passiert, wenn der Betriebsrat nicht zustimmen will? Er hat innerhalb von 1 Woche nach Beginn des Arbeitsgebers die Gründe für seine Weigerung mitzuteilen. Die Gründe sind auch in § 99 Abs. 2 BetrVG dargestellt. Vereinfacht gesagt kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, wenn

  • die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung verstößt,
  • die Befürchtung besteht, dass Arbeitnehmer Nachteile erleiden,
  • eine erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
  • die Besorgnis besteht, dass der Bewerber den Betriebsfrieden stören wird.

Und was kann der Arbeitgeber dann tun? Er hat bei einer fehlenden Zustimmung die Möglichkeit, das Arbeitsgericht anzurufen. Hier kann er beantragen, die fehlende Zustimmung zu der personellen Maßnahme durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen.

Das Arbeitsgericht entscheidet sodann im Beschlussverfahren über den Antrag des Arbeitgebers.

Fazit: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat um Zustimmung vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung fragen!

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