Haben Sie schon einmal von dem Begriff „Tendenzträger“ gehört? Sind Sie vielleicht sogar jemand mit Tendenzträgereigenschaften ohne es zu wissen? Lauert eine Gefahr?
Hier die Auflösung: Der Begriff kommt aus dem Betriebsverfassungsgesetz. In diesem Gesetz sind die Rechte und Pflichten des Betriebsrats geregelt. Weite Teile dieses Gesetzes gelten aber nicht für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften. Dies gilt insbesondere für Betriebe, die
tätig sind. Gleiches gilt für die Betriebe, die Berichterstattungen erstellen. Das Gesetz findet auch keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karikativen und erzieherischen Einrichtungen. Das bedeutet also im Klartext, dass es unter anderem nicht für Parteien, Gewerkschaften und Zeitungen gilt.
Mit einem solchen Fall hat sich aktuell das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 20.04.2010, Az.: 1 ABR 78/08) befasst.
Das war geschehen: Ein Zeitungsverlag hat Berufsbildungsmaßnahmen für die Mitglieder der Anzeigenredaktion durchgeführt. Das war dem Betriebsrat nicht recht. Er wollte mitbestimmen, soweit die Redakteure auf Verlangen des Arbeitgebers an betriebsinternen Seminaren zu digitalen Bildbearbeitung teilnehmen sollen.
Grundsätzlich ist es auch sicherlich Aufgabe des Betriebsrats, bei Weiterbildungen ein Wörtchen mitzureden. Aber eben nicht in Tendenzbetrieben.
Anzeigenredakteure eines Zeitungsverlages, so das BAG, zu deren Aufgabe das Verfassen eigener Texte gehört, sind Tendenzträger. Zu diesem Personenkreis ist die Mitbestimmung des Betriebsrats eingeschränkt, wenn die Ausübung die Praxisfreiheit des Verlegers ernsthaft beeinträchtigt. Das umfasst auch die Veröffentlichung von Werbeanzeigen und deren Gestaltung.
Fazit: Es gibt eine Vielzahl von Arbeitnehmern mit Tendenzträgereigenschaften. Ihr hat der Betriebsrat nicht mitzubestimmen!
Persönlich halte ich diese Vorschrift für überholt und in der Praxis wenig nachvollziehbar. Was meinen Sie dazu?