24.12.2009

Betriebsratswahlen 2010 – Teil 9: Besonderer Kündigungsschutz

Zwischen dem 01. März und dem 31. Mai 2010 finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Hier können Sie jeden Tag das Wichtigste zu den Wahlen lesen. 

Wichtig für alle an der Wahl teilnehmenden Kolleginnen und Kollegen ist der besondere Kündigungsschutz.

  1. Eine Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats ist ohnehin nur aus wichtigem Grund und mit der Zustimmung des Betriebsrats möglich. Dieser Kündigungsschutz wirkt ein Jahr lang fort.
  2. Aber auch die Mitarbeiter, die zu der Betriebsversammlung einladen oder die, die die Bestellung des Wahlvorstandes beantragen, kann der Arbeitgeber bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nur außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen. Dieser Kündigungsschutz gilt aber nur für die ersten 3 Beschäftigten, die in der Einladung oder in der Antragstellung aufgeführt sind.
  3. Mitglieder des Wahlvorstandes und Kollegen und Kolleginnen, die sich zur Wahl stellen, darf ebenfalls bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nur außerordentlich mit Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden. Auch sie haben also Kündigungsschutz.

    Fazit: Nun kennen Sie nach diesem 9. Teil das Wichtigste zu den Betriebsratswahlen im nächsten Jahr. Für heute wünsche ich Ihnen einen schönen und geruhsamen Heiligen Abend.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Darf Ihr Arbeitgeber Ihrem Ehegatten die Kündigung aushändigen?

Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber möchte Ihnen kündigen. Im Regelfall übergibt er Ihnen die Kündigung persönlich oder lässt Sie Ihnen per Einschreiben zukommen. Was aber, wenn er sie Ihrem Ehegatten in die Hand drückt... Mehr lesen

23.10.2017
Aufhebungsvertrag: Unterstützen Sie Kollegen richtig

Was ist ein Aufhebungsvertrag? Ein Aufhebungsvertrag ist ein zwischen einem Ihrer Kollegen und Ihrem Arbeitgeber geschlossener Vertrag, in dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird. Achtung Anders als bei der... Mehr lesen