20.04.2011

Betriebsverfassungsgesetz – Ihre Rechte als Betriebsrat – Heute: Der Kündigungs- und Versetzungsschutz

Betriebsräten kommt eine zentrale Rolle im Arbeitsalltag zu. Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Betrieb und schränkt die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers ein. Arbeitnehmer werden an den Entscheidungen des Arbeitgebers beteiligt. 
Nur gut unterrichtete Betriebsräte können ihre Wirkung voll entfalten. Daher soll diese kleine Blog-Reihe die wichtigsten Rechte und Pflichten sowie die Grundzüge aus dem Betriebsverfassungsrecht erläutern, damit Betriebsräte rechtssicher arbeiten können und andere Arbeitnehmer Lust und Spaß am Betriebsratsamt bekommen.

Heute: Der Kündigungs- und Versetzungsschutz

Betriebsratsmitglieder haben besondere Rechte und Pflichten. Auch wenn Sie grundsätzlich wegen Ihres Betriebsratsamtes weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen, gibt es doch Besonderheiten, die Sie kennen sollten. Dazu gehört insbesondere die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten. Ordentliche Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern sind nach § 15 Kündigungsschutzgesetz verboten. Ab dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Mitgliedschaft im Betriebsrat gilt dieser Kündigungsschutz. Bei nicht gewählten Betriebsratsbewerbern gilt er für 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Auch die Kündigung eines Kollegen, der die Bestellung eines Wahlvorstandes beantragt hat oder zu einer Betriebsversammlung eingeladen hat wegen einer Betriebsratswahl, darf nicht gekündigt werden.

Weniger bekannt und doch in der Praxis sehr wichtig ist der Versetzungsschutz. Nach § 103 Abs. 3 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder nicht ohne weiteres versetzt werden. Hier ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Das gilt allerdings nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist.

Damit zurück zur Kündigung: Die außerordentliche Kündigung, also beispielsweise die fristlose Kündigung wegen eines Diebstahls, ist auch von Mitgliedern des Betriebsrats möglich. Allerdings hat hier der Betriebsrat ebenfalls zuzustimmen.

Und was geschieht, wenn der Betriebsrat bei einer außerordentlichen Kündigung oder Versetzung nicht zustimmt? Dann kann der Arbeitgeber die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.

Wichtig: Ersatzmitglieder haben ab der Zeit ihrer Vertretung denselben Kündigungsschutz wie ordentliche Betriebsratsmitglieder!

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