17.07.2018

Arbeitsrecht: 12-Stunden-Schichten können zulässig sein

Als Betriebsrat haben Sie bei der Arbeitszeit umfangreiche Mitbestimmungsrechte. Eine Ihrer wichtigen Aufgaben ist es zu überwachen, dass Ihr Arbeitgeber die unterschiedlichen Gesetze zur Arbeitszeit einhält. Missachtet er diese, riskiert er unter anderem auch, dass die Behörden ein- schreiten. So widerfuhr es einem bayerischen Arbeitgeber.

Arbeitgeber setzt Arbeitnehmer in 12-Stunden-Schichten ein

Der Fall: Eine Wachschutzfirma setzte ihre Arbeitnehmer zur Bewachung in 12-Stunden-Schichten ein. Die Arbeitnehmer verbrachten dabei die meiste Zeit einer Schicht in der Wachzentrale. Dort saßen sie in einem Raum mit ca. 20 Monitoren, die Bilder unterschiedlicher Kameras zeigten.

Gewerbeaufsichtsamt schaltet sich ein

Die Sachbearbeiter des Gewerbeaufsichtsamts störten sich an den langen Schichten. Sie forderten den Arbeitgeber deshalb auf, eine Belastungsanalyse vorzulegen. Ziel war es dabei herauszufinden, in welchem Umfang sich die tägliche Arbeitszeit aus Arbeitsbereitschaft und aus Vollarbeit zusammensetzt. Mit der entsprechenden Analyse wollte das Gewerbeaufsichtsamt die Zulässigkeit einer Verlängerung der Arbeitszeit auf 12 Stunden beurteilen.

Ausnahme setzt voraus, dass Arbeitsbereitschaft in erheblichem Umfang anfällt. Der Arbeitgeber nahm eine tarifliche Ausnahme für Sicherheitsdienstleistungen zur Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über 10 Stunden hinaus in Anspruch. Auf eine solche Ausnahme könne sich der Arbeitgeber nur stützen, wenn die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang in Form von Arbeitsbereitschaft anfalle, meinte das Gewerbeaufsichtsamt.

Arbeitgeber kommt dem Verlangen nicht vollständig nach

Der Arbeitgeber legte keine vollständige Analyse vor. Er beschränkte sich vielmehr darauf, dem Gewerbeaufsichtsamt mitzuteilen, dass es sich bei der Wachzentrale um eine voll computergestützte Zentrale handle. Dadurch sei nur in geringem Maße tatsächlich ein aktives Handeln erforderlich. Denn eventuell eintretende Alarmsituationen von Meldesystemen würden durch akustische Signale angezeigt und von der überwiegend mit 2 Arbeitnehmern besetzten Wachzentrale aus dann geprüft und erledigt.

Die Bereitschaftszeiten, also die Zeiten der vorwiegenden reinen Anwesenheit, hielten sich deshalb nach Meinung des Arbeitgebers mit den Zeiten des aktiven Tuns die Waage.

Gewerbeaufsichtsamt geht von Vollarbeit aus

Diese Begründung hielt das Gewerbeaufsichtsamt für nicht ausreichend. Es stellte klar, dass es die 12-Stunden-Schichten als Vollarbeit bewerte. Da das nicht erlaubt sei, untersagte es dem Arbeitgeber, die tägliche Arbeitszeit seiner Beschäftigten über 10 Stunden hinaus zu verlängern. Der Arbeitgeber wehrte sich gegen die Anordnung; vor allem leitete er ein Eilverfahren gegen die sofortige Vollziehung der Anordnung ein.

Gericht hebt sofortige Vollziehung der Anordnung auf

Die Entscheidung: Das Gericht hob die sofortige Vollziehung der Anordnung im Eilverfahren zunächst auf (Verwaltungsgericht Ansbach, 3.1.2018, Az. AN 4 S 17.02428). Das begründeten die Richter damit, dass die Erfolgsaussichten des Verfahrens im Hinblick auf das noch ausstehende Hauptsacheverfahren vollkommen offen seien. Es gebe durchaus gute Argumente für beide Positionen: Gegen die Annahme von Vollarbeit spreche, dass die Tätigkeit der Arbeitnehmer keine schwere körperliche Arbeit sei.

Gegen die Annahme von Arbeitsbereitschaft spreche hingegen, dass die Arbeitnehmer letztlich doch ständig gefordert seien, die Bildschirme im Blick zu behalten. Diese würden nicht nur im Alarmfall eingeschaltet, sie liefen vielmehr rund um die Uhr.

Fazit: Behörde erkennt Verstoß gegen das ArbZG

Hier ging die Behörde davon aus, dass ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vorlag. Die Beamten hielten eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit für gegeben. Denn grundsätzlich gilt: Die werktägliche Arbeitszeit von Arbeitnehmern darf 8 Stunden nicht überschreiten. Eine Überschreitung auf bis zu 10 Stunden ist nur dann erlaubt, wenn die Zeit innerhalb von 6 Monaten wieder ausgeglichen wird, wenn also dafür gesorgt wird, dass ein Arbeitnehmer innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt 8 Stunden pro Werktag nicht überschreitet.

Eine Ausdehnung auf mehr als 10 Stunden ist nur möglich, wenn dies durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geregelt ist (§ 7 ArbZG). Eine solche Regelung setzt aber voraus, dass die Arbeitszeit insgesamt zu einem erheblichen Umfang aus Arbeitsbereitschaft besteht. Davon ging das Gewerbeaufsichtsamt hier nicht aus.

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