Immer seltener arbeiten Beschäftigte eine fest vereinbarte Stundenzahl pro Tag mit einer immer gleichen Anfangszeit und festgelegtem Arbeitsende. Denn die meisten Arbeitgeber setzen, wo es nur geht, auf flexible Arbeitszeitmodelle. Das sollten Sie als Betriebsrat grundsätzlich unterstützen. Schließlich können Sie und Ihre Kollegen Familie und Beruf bzw. Privates besser miteinander vereinbaren, wenn Sie flexibel arbeiten dürfen. Diese Freiheit motiviert. Aber auch die Arbeitgeber profitieren von flexiblen Arbeitszeiten, z. B. wenn es darum geht, Auslastungsschwankungen abzufangen. Eines der aktuell beliebtesten Modelle der Arbeitszeitflexibilisierung ist die Nutzung von Arbeitszeitkonten.
Von Arbeitszeitkonten profitieren vor allem Kollegen, die sich eine längere Auszeit wünschen, und Kollegen, die gern früher in den Ruhestand gehen möchten. Sie bieten sich aber auch an, wenn ein Kollege hier oder da mal einen zusätzlichen Tag freihaben möchte. Bei den Arbeitszeitkonten sind vor allem die folgenden 3 Arten zu unterscheiden:
Kurzzeitkonto: Ihr Arbeitgeber vereinbart mit Ihren Kollegen die Arbeitszeit für eine Woche oder einen Monat.
Langzeitarbeitskonto: Der Umfang der Arbeitszeit wird auf Halbjahres- oder Jahresbasis festgelegt. Der Kollege erhält eine gleichmäßige monatliche Vergütung, die der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Die Arbeitszeit kann auch auf bestimmte Monate oder Jahreszeiten festgelegt werden.
Ansparkonto für Lebensarbeitszeit: Ansparkonten ermöglichen das Ansparen von über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Diese können vom Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis z. B. für einen vorübergehenden Ausstieg aus dem Beruf – Sabbatical – oder bei gleichbleibendem Einkommen für einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand genutzt werden.
In der Regel wird Ihr Arbeitgeber die Arbeitszeitkonten einrichten. Ich empfehle Ihnen allerdings, die entsprechenden Bedingungen vorher mit ihm zu vereinbaren.
Zunächst müssen Sie sich abhängig von den von Ihnen angestrebten Zielen mit Ihrem Arbeitgeber darauf einigen, welche Art von Arbeitszeitkonto bzw. welche unterschiedlichen Formen angeboten werden sollen.
Eine gute Möglichkeit der Differenzierung bei Arbeitszeitkonten, die häufig genutzt wird, bietet das Ampelmodell. Das heißt:
Die Arbeitgeber vereinbaren die Ampelkonten gern. Sie geben ihnen die Möglichkeit, die Arbeitszeit weiterhin zu steuern. So können sie sich einfach und schnell einen Überblick über die Arbeitszeiten verschaffen. Das ist im Prinzip auch in Ihrem Interesse. Denn rutscht einer Ihrer Kollegen zu sehr ins Minus oder sammelt er zu viele Überstunden an, hilft das letztlich niemandem.
Als Betriebsrat sollten Sie deshalb darauf achten, dass die Parameter für die jeweiligen Ampelphasen sinnvoll vereinbart werden. Sie und Ihre Kollegen sollen nicht zu viele Minusstunden ansammeln dürfen. Schließlich müssen Sie die Zeiten ja auch noch einmal nachholen können.
Andererseits sollten Ihre Kollegen aber auch nicht ständig Überstunden leisten. Und zwar schon aus arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht. Es klingt hier bereits an: Beinahe jedes Arbeitszeitmodell birgt auch Risiken, etwa wenn Zeitguthaben in nur schwer wieder auszugleichende Bereiche steigen.
Als Betriebsrat sollten Sie zudem darauf ach- ten, dass Ihr Arbeitgeber sich in Zeiten eines Auftragsmangels nicht die Arbeitszeitkonten zunutze macht, um Plusstunden zu reduzieren. Das geht nicht. Sofern Sie bzw. Ihre Kollegen Leistungsbereitschaft anzeigen, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet zu zahlen. Und zwar selbst dann, wenn er den Kollegen an einem Tag nicht beschäftigen kann. Schließlich gerät Ihr Arbeitgeber in dem Moment, in dem ein Kollege seine Arbeitskraft anbietet, in Annahmeverzug.
Lediglich in dem Fall, dass ein anwendbarer Tarifvertrag die einseitige Entscheidung über die Verrechnung von Plus- und Minusstunden erlaubt, ist die Lage anders zu beurteilen. In diesem Fall wäre eine solche Verrechnung möglich.
Wir empfehlen Ihnen, Ihren Arbeitgeber zu verpflichten, die Zeitguthaben und -schulden regelmäßig zu kontrollieren. Diskutieren Sie die möglichen Risiken zudem von vornherein stets offen mit ihm. Suchen Sie gemeinsam nach Lösungen, diesen Gefahren angemessen zu begegnen. Setzen Sie z. B. Grenzen, indem Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf einen Stichtag für den Ausgleich der Zeitkonten einigen. Sorgen Sie außerdem dafür, dass Ihr Arbeitgeber Guthaben nicht einfach kürzt oder verrechnet.
Tipp: Betriebsvereinbarung schließen. Am besten schließen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zur Einrichtung von Arbeitszeitkonten. Darin können Sie dann auch seine Verpflichtungen hinsichtlich der Konten vereinbaren, wie z. B. die regelmäßige Kontrolle. Welche Punkte Sie sonst noch unbedingt berücksichtigen sollten, können Sie der Checkliste entnehmen.
Regelungspunkte
Können Sie alle Punkte als berücksichtigt abhaken, haben Sie an die wichtigsten Regelungspunkte bei Arbeitszeitkonten gedacht.
Hinsichtlich Ihrer Beteiligungsrechte müssen Sie zwischen Ihrem Vorschlagsrecht und eventuell zum Tragen kommenden Mitbestimmungsrechten unterscheiden: Sie können Ihrem Arbeitgeber Vorschläge zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit machen (§ 92a Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz). Er muss diese dann mit Ihnen beraten. Hält er sie für ungeeignet, muss er dies begründen. Sind in Ihrem Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt, muss Ihr Arbeitgeber es schriftlich begründen.
Darüber hinaus muss Ihr Arbeitgeber bei der Einführung und Ausgestaltung der Arbeitszeitkonten Ihre Mitbestimmungsrechte beachten. Welche das genau sind, hängt vom konkreten Inhalt der jeweiligen Vereinbarung ab.
Verwendet Ihr Arbeitgeber Arbeitszeitkonten, erhalten Ihre Kollegen ein fixes monatliches Gehalt. Und zwar
Achtung! Wenn ein Kollege den Betrieb verlässt. Verlässt ein Kollege das Unternehmen und hat er ein Minus auf seinem Arbeitszeitkonto, muss er die Überzahlung zurückzahlen. Denn das bereits ausgezahlte Entgelt wird als Vorschuss gewertet, wenn er in der Lage ist, den Umfang seiner tatsächlichen Arbeitszeit selbst zu bestimmen.
Verwendet Ihr Arbeitgeber Arbeitszeitkonten, dann muss er seit dem 1.1.2009 weitere Regeln beachten. Und zwar die nach dem Flexi-II-Gesetz. Ein wichtiger Punkt ist dabei die bessere Insolvenzsicherung der Guthaben. Denn der Insolvenzschutz war bis dahin lückenhaft.
Die Arbeitgeber werden durch das Gesetz verpflichtet, Guthaben auf Langzeitkonten gegenüber einer Insolvenz abzusichern. Und zwar sobald ein Guthaben einschließlich der darin enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge die monatliche Bezugsgröße von 3.115 € (West) und 2.870 € (Ost) überschreitet. Die Insolvenzsicherung soll durch die Übertragung des Wertguthabens auf ein Treuhandkonto erfolgen, das nicht an Ihren Arbeitgeber zurückübertragen werden kann.
Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber, welche Form der Insolvenzsicherung er vornimmt, und treffen Sie ggf. mit ihm eine kollektive Regelung. Ergreifen Sie die Initiative!
Seit Inkrafttreten des Gesetzes werden die bisherigen Zeitguthaben als Wertguthaben geführt. Das hat folgenden Hintergrund: Ein Arbeitnehmer ist und bleibt, wenn er Guthaben aus seinem Arbeitszeitkonto nimmt und nicht zur Arbeit erscheint, rechtlich gesehen weiterhin sozialversicherungspflichtig.
Das gilt auch, wenn er für mehr als einen Monat von der Arbeit freigestellt wird, und zwar jedenfalls dann, wenn
Das hat für Ihren Arbeitgeber den Vorteil, dass er die Sozialversicherungsbeiträge auch während eines Sabbaticals in dem Monat abführen muss, in dem Ihr jeweiliger Kollege seine Vergütung erhält.
Können Sie alle Punkte mit Ja beantworten, haben Sie das Wichtigste gut vorbereitet.