12.11.2019

Arbeitszeitkonten: Was Sie zu diesem Thema wissen sollten

Immer seltener arbeiten Beschäftigte eine fest vereinbarte Stundenzahl pro Tag mit einer immer gleichen Anfangszeit und festgelegtem Arbeitsende. Denn die meisten Arbeitgeber setzen, wo es nur geht, auf flexible Arbeitszeitmodelle. Das sollten Sie als Betriebsrat grundsätzlich unterstützen. Schließlich können Sie und Ihre Kollegen Familie und Beruf bzw. Privates besser miteinander vereinbaren, wenn Sie flexibel arbeiten dürfen. Diese Freiheit motiviert. Aber auch die Arbeitgeber profitieren von flexiblen Arbeitszeiten, z. B. wenn es darum geht, Auslastungsschwankungen abzufangen. Eines der aktuell beliebtesten Modelle der Arbeitszeitflexibilisierung ist die Nutzung von Arbeitszeitkonten. 

Von Arbeitszeitkonten profitieren vor allem Kollegen, die sich eine längere Auszeit wünschen, und Kollegen, die gern früher in den Ruhestand gehen möchten. Sie bieten sich aber auch an, wenn ein Kollege hier oder da mal einen zusätzlichen Tag freihaben möchte. Bei den Arbeitszeitkonten sind vor allem die folgenden 3 Arten zu unterscheiden: 

Übersicht: 3 mögliche Arbeitszeitkonten 

Kurzzeitkonto: Ihr Arbeitgeber vereinbart mit Ihren Kollegen die Arbeitszeit für eine Woche oder einen Monat. 

Langzeitarbeitskonto: Der Umfang der Arbeitszeit wird auf Halbjahres- oder Jahresbasis festgelegt. Der Kollege erhält eine gleichmäßige monatliche Vergütung, die der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Die Arbeitszeit kann auch auf bestimmte Monate oder Jahreszeiten festgelegt werden. 

Ansparkonto für Lebensarbeitszeit: Ansparkonten ermöglichen das Ansparen von über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Diese können vom Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis z. B. für einen vorübergehenden Ausstieg aus dem Beruf – Sabbatical – oder bei gleichbleibendem Einkommen für einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand genutzt werden. 

Arbeitszeitkonten richtig einrichten 

In der Regel wird Ihr Arbeitgeber die Arbeitszeitkonten einrichten. Ich empfehle Ihnen allerdings, die entsprechenden Bedingungen vorher mit ihm zu vereinbaren. 

Zunächst müssen Sie sich abhängig von den von Ihnen angestrebten Zielen mit Ihrem Arbeitgeber darauf einigen, welche Art von Arbeitszeitkonto bzw. welche unterschiedlichen Formen angeboten werden sollen. 

Ampelkonten: Ampel steht auf Grün = Kollegen haben freie Hand

Eine gute Möglichkeit der Differenzierung bei Arbeitszeitkonten, die häufig genutzt wird, bietet das Ampelmodell. Das heißt: 

  • Grüne Phase: Ihre Kollegen können innerhalb der vorgesehenen Bandbreite die Arbeitszeit selbst steuern. 
  • Gelbe Phase: Der Zeitsaldo steht kurz davor, den vereinbarten Wert zu überschreiten. Ihr Arbeitgeber wird deshalb gemeinsam mit dem Kollegen nach einer Lösung suchen, Abhilfe zu schaffen. 
  • Rote Phase: Der Zeitsaldo ist überschritten. Ihr Arbeitgeber wird mit Ihrem Kollegen einen Weg vereinbaren, Abhilfe zu schaffen. Er wird dessen Einhaltung zudem genau kontrollieren. 

Die Arbeitgeber vereinbaren die Ampelkonten gern. Sie geben ihnen die Möglichkeit, die Arbeitszeit weiterhin zu steuern. So können sie sich einfach und schnell einen Überblick über die Arbeitszeiten verschaffen. Das ist im Prinzip auch in Ihrem Interesse. Denn rutscht einer Ihrer Kollegen zu sehr ins Minus oder sammelt er zu viele Überstunden an, hilft das letztlich niemandem. 

Achten Sie auf eine sinnvolle Taktung der Ampelphasen

Als Betriebsrat sollten Sie deshalb darauf achten, dass die Parameter für die jeweiligen Ampelphasen sinnvoll vereinbart werden. Sie und Ihre Kollegen sollen nicht zu viele Minusstunden ansammeln dürfen. Schließlich müssen Sie die Zeiten ja auch noch einmal nachholen können. 

Andererseits sollten Ihre Kollegen aber auch nicht ständig Überstunden leisten. Und zwar schon aus arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht. Es klingt hier bereits an: Beinahe jedes Arbeitszeitmodell birgt auch Risiken, etwa wenn Zeitguthaben in nur schwer wieder auszugleichende Bereiche steigen. 

Als Betriebsrat sollten Sie zudem darauf ach- ten, dass Ihr Arbeitgeber sich in Zeiten eines Auftragsmangels nicht die Arbeitszeitkonten zunutze macht, um Plusstunden zu reduzieren. Das geht nicht. Sofern Sie bzw. Ihre Kollegen Leistungsbereitschaft anzeigen, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet zu zahlen. Und zwar selbst dann, wenn er den Kollegen an einem Tag nicht beschäftigen kann. Schließlich gerät Ihr Arbeitgeber in dem Moment, in dem ein Kollege seine Arbeitskraft anbietet, in Annahmeverzug. 

Lediglich in dem Fall, dass ein anwendbarer Tarifvertrag die einseitige Entscheidung über die Verrechnung von Plus- und Minusstunden erlaubt, ist die Lage anders zu beurteilen. In diesem Fall wäre eine solche Verrechnung möglich. 

Verpflichten Sie Ihren Arbeitgeber zur regelmäßigen Kontrolle

Wir empfehlen Ihnen, Ihren Arbeitgeber zu verpflichten, die Zeitguthaben und -schulden regelmäßig zu kontrollieren. Diskutieren Sie die möglichen Risiken zudem von vornherein stets offen mit ihm. Suchen Sie gemeinsam nach Lösungen, diesen Gefahren angemessen zu begegnen. Setzen Sie z. B. Grenzen, indem Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf einen Stichtag für den Ausgleich der Zeitkonten einigen. Sorgen Sie außerdem dafür, dass Ihr Arbeitgeber Guthaben nicht einfach kürzt oder verrechnet. 

Tipp: Betriebsvereinbarung schließen. Am besten schließen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zur Einrichtung von Arbeitszeitkonten. Darin können Sie dann auch seine Verpflichtungen hinsichtlich der Konten vereinbaren, wie z. B. die regelmäßige Kontrolle. Welche Punkte Sie sonst noch unbedingt berücksichtigen sollten, können Sie der Checkliste entnehmen. 

Checkliste: Betriebsvereinbarung zu Arbeitszeitkonten 

Regelungspunkte 

  • Errichtung von Arbeitszeitkonten 
  • Mindestarbeitszeit 
  • Übertragung von Plus- und Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto 
  • Regelmäßige Kontrolle der Zeitguthaben und -schulden durch den Arbeitgeber 
  • Höchstgrenzen für Guthaben und Minusstunden 
  • Ausgleichszeitraum 
  • Abbau des Guthabens durch Freizeit 
  • Abgeltungsmöglichkeit von Guthabenstunden 
  • Abwicklung des Arbeitszeitkontos bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder am Ende des Ausgleichszeitraums 

Können Sie alle Punkte als berücksichtigt abhaken, haben Sie an die wichtigsten Regelungspunkte bei Arbeitszeitkonten gedacht. 

So bestimmen Sie als Betriebsrat bei Arbeitszeitkonten mit

Hinsichtlich Ihrer Beteiligungsrechte müssen Sie zwischen Ihrem Vorschlagsrecht und eventuell zum Tragen kommenden Mitbestimmungsrechten unterscheiden: Sie können Ihrem Arbeitgeber Vorschläge zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit machen (§ 92a Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz). Er muss diese dann mit Ihnen beraten. Hält er sie für ungeeignet, muss er dies begründen. Sind in Ihrem Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt, muss Ihr Arbeitgeber es schriftlich begründen. 

Darüber hinaus muss Ihr Arbeitgeber bei der Einführung und Ausgestaltung der Arbeitszeitkonten Ihre Mitbestimmungsrechte beachten. Welche das genau sind, hängt vom konkreten Inhalt der jeweiligen Vereinbarung ab. 

Arbeitszeitkonten: So ist die Vergütung geregelt

Verwendet Ihr Arbeitgeber Arbeitszeitkonten, erhalten Ihre Kollegen ein fixes monatliches Gehalt. Und zwar 

  • aufgrund der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und 
  • ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitszeit. 

Achtung! Wenn ein Kollege den Betrieb verlässt. Verlässt ein Kollege das Unternehmen und hat er ein Minus auf seinem Arbeitszeitkonto, muss er die Überzahlung zurückzahlen. Denn das bereits ausgezahlte Entgelt wird als Vorschuss gewertet, wenn er in der Lage ist, den Umfang seiner tatsächlichen Arbeitszeit selbst zu bestimmen. 

Besserer Schutz dank Flexi-II-Gesetz 

Verwendet Ihr Arbeitgeber Arbeitszeitkonten, dann muss er seit dem 1.1.2009 weitere Regeln beachten. Und zwar die nach dem Flexi-II-Gesetz. Ein wichtiger Punkt ist dabei die bessere Insolvenzsicherung der Guthaben. Denn der Insolvenzschutz war bis dahin lückenhaft. 

Die Arbeitgeber werden durch das Gesetz verpflichtet, Guthaben auf Langzeitkonten gegenüber einer Insolvenz abzusichern. Und zwar sobald ein Guthaben einschließlich der darin enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge die monatliche Bezugsgröße von 3.115 € (West) und 2.870 € (Ost) überschreitet. Die Insolvenzsicherung soll durch die Übertragung des Wertguthabens auf ein Treuhandkonto erfolgen, das nicht an Ihren Arbeitgeber zurückübertragen werden kann. 

Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber, welche Form der Insolvenzsicherung er vornimmt, und treffen Sie ggf. mit ihm eine kollektive Regelung. Ergreifen Sie die Initiative! 

Seit Inkrafttreten des Gesetzes werden die bisherigen Zeitguthaben als Wertguthaben geführt. Das hat folgenden Hintergrund: Ein Arbeitnehmer ist und bleibt, wenn er Guthaben aus seinem Arbeitszeitkonto nimmt und nicht zur Arbeit erscheint, rechtlich gesehen weiterhin sozialversicherungspflichtig. 

Das gilt auch, wenn er für mehr als einen Monat von der Arbeit freigestellt wird, und zwar jedenfalls dann, wenn

  • er in dieser Zeit Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben erhält, das er durch Vorarbeit aufgebaut hat,
  • die monatliche Vergütung ungefähr der monatlichen Vergütung der vorangegangenen 12 Monate entspricht und
  • der Aufbau des Wertguthabens schriftlich vereinbart wurde (§ 7 Abs. 1a, § 7b Sozialgesetzbuch IV). 

Das hat für Ihren Arbeitgeber den Vorteil, dass er die Sozialversicherungsbeiträge auch während eines Sabbaticals in dem Monat abführen muss, in dem Ihr jeweiliger Kollege seine Vergütung erhält. 

Checkliste: Neue Arbeitszeitregelung richtig vorbereiten 

  • Geklärt, welche Freiräume der auf Ihren Betrieb anwendbare Tarifvertrag bietet 
  • Schwachpunkte der bisherigen Regelung geklärt 
  • Verbesserungsbedarf erarbeitet und Ziele festgelegt 
  • Geprüft, ob der Belegschaft Gelegenheit gegeben wurde, ihre Vorstellung hinsichtlich einer neuen Arbeitszeitregelung mitzuteilen 
  • Mögliche Arbeitszeitmodelle herausgearbeitet 
  • Klare Vorstellung erarbeitet, welche Mindestanforderungen Sie auf jeden Fall durchsetzen wollen (Sie wissen im Gremium also, wie weit Sie Ihrem Arbeitgeber im Zweifel entgegenkommen wollen.) 
  • Betriebsvereinbarung vorbereitet, die die Neuerungen zugunsten Ihrer Kollegen regelt 
  • Abwicklung des Arbeitszeitkontos bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder am Ende des Ausgleichszeitraums

Können Sie alle Punkte mit Ja beantworten, haben Sie das Wichtigste gut vorbereitet.

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