21.02.2017

Motorradsturz bei Privatfahrt kann Arbeitsunfall sein

Hört man den Begriff Arbeitsunfall, dann will man sofort eine Verbindung zur Arbeit herstellen. Allerdings können auch Unfälle aus dem Privatbereich der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen. Dies z. B. dann, wenn ein Arbeitnehmer in der Freizeit eine andere Person vor erheblichen Gesundheitsgefahren schützt und sich dabei selbst verletzt. So geschehen in dem folgenden Fall vor dem Sozialgericht Dortmund (2.11.2016, Az. S 17 U 955/14, Pressemitteilung vom 15.11.2016).

 

Fall: Ein 53-jähriger Motorradfahrer war privat unterwegs, als ihm ein Radfahrer die Vorfahrt nahm. Geistesgegenwärtig konnte der Motorradfahrer ausweichen. Dabei zog er sich unter anderem eine Verletzung des Schultergelenks zu. Durch den Ausweichvorgang konnte er aber einen Zusammenstoß mit dem Fahrradfahrer vermeiden.

Der Motorradfahrer wollte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen, dies wurde aber abgelehnt. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Angesichts der kurzen Reaktionszeit und der hohen Verletzungsgefahr für den Motorradfahrer selbst könne keine Rettungsabsicht festgestellt werden.

Der Motorradfahrer wiederum wollte dies nicht auf sich sitzen lassen und klagte. Er bekam recht:

Das Unfallereignis unterfällt der gesetzlichen Unfallversicherung. Es tritt die Versicherung kraft Gesetzes ein. Denn Unfallversicherungsschutz besteht nicht nur für Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall, sondern eben auch für Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisteten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retteten. Dies liegt hier vor. Denn durch das Ausweichmanöver hat der Motorradfahrer einen Zusammenstoß mit dem Radfahrer verhindert und diesen dadurch vor ganz erheblichen Gesundheitsgefahren geschützt.

Fazit: Normiert ist das Ganze in § 2 Abs. 1 Nr. 13a Sozialgesetzbuch VII. Geben Sie das Urteil, aber auch die Norm an Ihre Kolleginnen und Kollegen weiter. Denn es ist keinesfalls so, dass man nur dann unfallversichert ist, wenn ein Zusammenhang zur Arbeit hergestellt werden kann. Der Anwendungsbereich ist definitiv weiter – oft weiter, als man denkt. Und warum sollte man den Versicherungsschutz herschenken

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
So könnte Ihr Initiativantrag zum AGG Aussehen

Initiativanträge werden in der Praxis immer noch viel zu selten gestellt, sind aber ein probates Mittel, nicht immer nur zu reagieren, sondern auch zu agieren. Woraus sich Ihr Recht, Initiativanträge zum Allgemeinen... Mehr lesen

23.10.2017
Wieder einmal Fußball – der Europäische Gerichtshof hat gestern entschieden

Fußballvereine dürfen für von Ihnen ausgebildete Nachwuchsspieler eine Ausbildungsentschädigung fordern. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese Spieler ihren ersten Profivertrag mit einem Verein eines anderen Mitgliedsstaats... Mehr lesen