10.06.2016

Pause muss sein!

Viele Mitarbeiter arbeiten in ihrer Pausenzeit weiter. Gesund ist das nicht – und Sie als Betriebsrat sollten das unterbinden, so wie Ihre Kollegen im folgenden Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg (17.9.2014, Az. 15 TaBV 706/14 und andere).

Ein Krankenhaus hatte mit seinem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung „Dienstplangrundsätze“ getroffen, die auch Pausenrahmen enthielt. Auf dieser Grundlage erstellte der Arbeitgeber die Dienstpläne der Angestellten. Darin waren für einzelne Stationen und Angestellte Arbeits- und Pausenzeiten geregelt. Tatsächlich konnten einige Mitarbeiter ihre Pausen aber nicht nehmen und arbeiteten stattdessen. Der Betriebsrat forderte den Arbeitgeber auf, die Einhaltung der Pausenregelung zu gewährleisten. Als sich dieser weigerte, zog der Betriebsrat vor Gericht.
Das LAG Berlin-Brandenburg stellte sich auf die Seite des Betriebsrats. Der Arbeitgeber darf die Arbeitsleistung während der Pausen nicht annehmen. Er muss die Arbeitnehmer zur Arbeitsunterbrechung auffordern und sie zur Pause anhalten.

Der Betriebsrat kann verlangen, dass der Arbeitgeber die Entgegennahme der Arbeitsleistung unterlässt. Schließlich sind die Dienstpläne unter Mitwirkung des Betriebsrats aufgestellt worden. Damit hat der Arbeitgeber die Pausenzeiten verbindlich festgelegt und muss sich daran halten.

 

Fazit: Pausen sind gesetzlich vorgeschrieben. Ihr Arbeitgeber darf Dienstpläne deshalb nicht so gestalten, dass die Pausen gar nicht genommen werden können. Denn sie dienen der Erholung der Mitarbeiter. Arbeiten wir immer durch, dann erhöht das unser Unfallrisiko. Das darf nicht hingenommen werden!

Sorgen Sie für die Einhaltung der Pausenzeiten!
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) macht Mindestvorgaben zu den Pausenzeiten, die Ihr Arbeitgeber beachten muss.

So beträgt die Dauer von Ruhepausen bei einer Arbeitszeit zwischen 6 und 9 Stunden 30 Minuten, bei Arbeitszeiten darüber sogar 45 Minuten.

Werden die Ruhepausen in Zeitabschnitte eingeteilt, müssen diese wenigstens 15 Minuten betragen.

Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens kann Ihr Arbeitgeber frei über Lage und Dauer der Pausen entscheiden. Allerdings haben Sie als Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz. Hat Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Betriebsrat die Pausenzeiten festgelegt, muss er sich auch daran halten. Das bedeutet, dass er ein Weiterarbeiten weder anordnen noch dulden darf.

Wenn er das nicht einhält, liegt ein ganz klarer Verstoß gegen das ArbZG vor, der auch mit einer Geldstrafe geahndet werden könnte, da es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt.
Will Ihr Arbeitgeber von der Festlegung abweichen, muss er sich hierzu erst Ihr Okay als Betriebsrat holen. Einseitig geht das nicht.

Gesundheit ist wichtiger
Bitten Sie aber auch Ihre Kollegen, wirklich Pause zu machen. Alles andere schlaucht zu sehr und statt eines Zeitgewinnes erreichen Ihre Kollegen nur einen Gesundheitsverlust. ?

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