09.02.2016

Sind Arbeitszeiten je Abteilung regelbar?

Frage: In unserem Betrieb existiert eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Darin ist unter anderem auch eine Kernarbeitszeit geregelt. Die entsprechende Regelung gibt vor, dass sich die Arbeitnehmer bis spätestens 9 Uhr am Arbeitsplatz einfinden. Nun will unser Arbeitgeber den Arbeitsbeginn für eine ganze Abteilung vorverlegen, für den Rest der Belegschaft soll die ursprüngliche Regelung weiter gelten. Darf er das?

Antwort: Ob Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit hat, die Arbeit für eine gesamte Abteilung – und nur für diese – durch eine entsprechende individuelle Regelung vorzuverlegen, hängt letztendlich von den konkreten Festlegungen in der von Ihnen angesprochenen Betriebsvereinbarung sowie den sonstigen Regelungen ab, die in Ihrem Betrieb gelten.

 

Gilt die Betriebsvereinbarung für alle Arbeitnehmer des Betriebs und steht einer solchen Regelung kein anwendbarer Tarifvertrag oder eine andere höherrangige gesetzliche Vorschrift entgegen, gilt sie grundsätzlich zunächst auch für die Beschäftigten der betroffenen Abteilung. In diesem Fall kann Ihr Arbeitgeber den Arbeitsbeginn nicht ohne Weiteres vorverlegen. Ob er an der Kernarbeitszeit für eine einzelne Abteilung etwas ändern kann, hängt vielmehr von den Kündigungsmöglichkeiten der Betriebsvereinbarung ab und ob eine Nachwirkung vereinbart wurde.

Prüfen: Betriebsvereinbarung kündbar?

Ist darin eine Kündigungsmöglichkeit festgelegt und für den Fall der Kündigung keine Nachwirkung vereinbart, kann Ihr Arbeitgeber die Betriebsvereinbarung theoretisch kündigen und neue Regelungen treffen.

Sie bestimmen mit

Bei der Vereinbarung neuer Regelungen ist er aber auf Sie als Betriebsrat angewiesen. Denn bei der Arbeitszeit reden Sie mit. § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 Betriebsverfassungsgesetz spricht Ihnen ein Mitbestimmungsrecht bei Regelungen über den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, der Lage der Pausen und der Verteilung der Arbeitszeit zu.

TIPP: Kommt Ihr Arbeitgeber auf Sie zu, prüfen Sie genau, warum er eine individuelle Regelung für die eine Abteilung wünscht und ob diese aus Sicht der Belegschaft sinnvoll ist. Überwiegen die Vorteile für den gesamten Betrieb, sollten Sie sich nicht dagegen auflehnen

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