Der Fall: Ein gläubiger Moslem, der in einem Warenhaus als „Ladenhilfe“ beschäftigt war, sollte eines Tages in der dortigen Getränkeabteilung arbeiten. Doch das wollte er nicht: Als Moslem sei ihm jeglicher Umgang mit Alkohol verboten. Nachdem mehrmalige Arbeitsaufforderungen des Arbeitgebers erfolglos blieben, kündigte dieser fristlos, hilfsweise fristgerecht. Der Arbeitnehmer klagte nun. Zur Begründung für seine Haltung berief er sich auf seine Religionsfreiheit.
Die Entscheidung: Das BAG verwies den Fall zurück an das LAG (BAG, 24.2.2011, 2 AZR 636/09). Grundsätzlich kann die beharrliche Arbeitsverweigerung eines Arbeitnehmers ein legitimer Kündigungsgrund sein. Beruft sich ein Arbeitnehmer hier auf seine Religionsfreiheit, muss er dem Arbeitgeber mitteilen, worin genau die religiösen Vorbehalte bestehen und an welchen Tätigkeiten er sich gehindert sieht. Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine „religionsfreundliche“ Tätigkeit zuweisen, muss er das tun.