17.05.2011

Bei jeder Kündigung: Prüfen Sie die Betriebsratsanhörung!

Viele Kündigungen sind deshalb unwirksam, da der Betriebsrat vom Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß angehört wurde. Nach § 102 BetrVG ist eine ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung nämlich unwirksam. Diese schmerzvolle Erfahrung mussten schon viele Arbeitgeber machen – sehr zur Freude der Arbeitnehmer. Und häufig ist die Betriebsratsanhörung auch der einzige Angriffspunkt, den Arbeitnehmer gegen eine Kündigung vorbringen können.  
So benötigt ein Arbeitgeber während der Probezeit keinen Kündigungsgrund. Möchte er Sie entlassen, hat er keinen allgemeinen Kündigungsschutz zu beachten. Er spricht die Kündigung aus und Sie sind raus. Aber halt: Wäre da nicht die Betriebsratsanhörung!
Vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) ist ein Arbeitgeber an einer Betriebsratsanhörung während der Probezeit gescheitert (Urteil vom 14.03.2011, Az.: 16 Sa 1477/10).

Der Arbeitgeber hatte einen Betriebsrat zur Kündigung schriftlich angehört und ihm mitgeteilt, dass er beabsichtige, den Arbeitnehmer innerhalb der Probezeit ordentlich zu kündigen. Er teilte dem Betriebsrat aber auch mit, dass die Kündigung nicht auf objektiven Kündigungsgründen basiere. Nachdem die Kündigung in der Welt war, ergriff der Arbeitnehmer diese mit einer Kündigungsschutzklage an. Seine maßgebliche Verteidigungsstrategie: Die Betriebsratsanhörung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt und mit einer nicht ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung ist die Kündigung unwirksam.

Nach dem LAG müssen in der Betriebsratsanhörung die Kündigungsgründe mitgeteilt werden. Das ist allerdings während der Probezeit grundsätzlich nicht erforderlich. Soweit so gut. Dann hätte der Arbeitgeber aber wenigstens begründen müssen, warum die Kündigung aus subjektiven Gründen erfolgt ist. Daran fehlte es hier!

Also: Checken Sie die Anhörung des Betriebsrats, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben. Eine fehlerhafte Anhörung macht die Kündigung unwirksam!

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