18.11.2016

Betriebsbedingte Kündigung: Wenn kein Job frei ist

Das ist bloß ein Gerücht: Unkündbar heißt gar nicht unkündbar. Selbst Mitarbeiter mit Kündigungsschutz können Sie entlassen. Sogar aus betrieblichen Gründen.

 

 

Außerordentliche Kündigung: Das geht auch aus betrieblichen Gründen

Der Fall: Ewig und 3 Tage. So lange war ein Mitarbeiter schon in seiner Firma beschäftigt. Noch zu DDR-Zeiten hatte er in dem Betrieb angefangen. Laut Tarifvertrag war er deshalb ordentlich unkündbar. Sein Arbeitgeber kündigte ihm trotzdem – aus betrieblichen Grün- den. Das wollte der Mitarbeiter nicht hinnehmen. Notfalls müsse für ihn – den „Unkündbaren“ – eben ein Arbeitsplatz in dem Unternehmen geschaffen werden.

Das Urteil: Daraus wird nichts! Die auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung mit einer der – fiktiven – ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist ist wirksam, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und Sie Ihren Mitarbeiter andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müssten. Gibt es in Ihrem Betrieb keinen freien Job, den Sie einem solchen „unkündbaren“ Mitarbeiter anbieten können, ist die Kündigung gerechtfertigt (Bundesarbeitsgericht, veröffentlicht am 6.4.2016, Az. 2 AZR 563/14

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
So funktioniert eine Transfergesellschaft

Möglicherweise steht auch in Ihrem Betrieb die Gründung einer Transfergesellschaft an? Diese werden auch •    Auffanggesellschaft oder •    Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft... Mehr lesen

23.10.2017
Konkurrenztätigkeit bei Wettbewerber

„Guten Tag, ich bin als freier Handelsvertreter bei einem Finanzdienstleister beschäftigt. Mit Beginn des nächsten Jahres werde ich ein Angestelltenverhältnis zu einem anderen Unternehmen wechseln. Dieses Unternehmen ist ein... Mehr lesen