Das ist bloß ein Gerücht: Unkündbar heißt gar nicht unkündbar. Selbst Mitarbeiter mit Kündigungsschutz können Sie entlassen. Sogar aus betrieblichen Gründen.
Außerordentliche Kündigung: Das geht auch aus betrieblichen Gründen
Der Fall: Ewig und 3 Tage. So lange war ein Mitarbeiter schon in seiner Firma beschäftigt. Noch zu DDR-Zeiten hatte er in dem Betrieb angefangen. Laut Tarifvertrag war er deshalb ordentlich unkündbar. Sein Arbeitgeber kündigte ihm trotzdem – aus betrieblichen Grün- den. Das wollte der Mitarbeiter nicht hinnehmen. Notfalls müsse für ihn – den „Unkündbaren“ – eben ein Arbeitsplatz in dem Unternehmen geschaffen werden.
Das Urteil: Daraus wird nichts! Die auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung mit einer der – fiktiven – ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist ist wirksam, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und Sie Ihren Mitarbeiter andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müssten. Gibt es in Ihrem Betrieb keinen freien Job, den Sie einem solchen „unkündbaren“ Mitarbeiter anbieten können, ist die Kündigung gerechtfertigt (Bundesarbeitsgericht, veröffentlicht am 6.4.2016, Az. 2 AZR 563/14