05.09.2017

Betriebsrätin verletzt Überwachungspflicht

Als Betriebsrat profitieren Sie vom Sonderkündigungsschutz. Ihnen kann deshalb nur außerordentlich gekündigt werden. Eine außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus. Als solchen sah das Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung die schwerwiegende Verletzung von Überwachungspflichten an.

Der Fall: Eine Betriebsrätin hatte ihre Ausbildung im Jahr 2012 abgeschlossen und war seitdem als examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin für ihre Arbeitgeberin tätig. Sie leistete unter anderem auch Nachtschichten. Während einer ihrer Nachtschichten im November 2016 auf der Überwachungsstation verstarb eine Patientin.

Die Arbeitgeberin war der Ansicht, dass der Tod der Patientin darauf zurückzuführen sei, dass die Krankenpflegerin ihre Überwachungspflichten in schwerwiegender Weise verletzt habe. Sie wollte das Arbeitsverhältnis mit ihr deshalb außerordentlich kündigen und beantragte die Zustimmung des Betriebsrats. Das Gremium verweigerte allerdings die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung.

Das Ablehnen der Zustimmung zur Kündigung begründete der Betriebsrat damit, dass es an dem für eine außerordentliche Kündigung notwendigen wichtigen Grund fehle. Nach seiner Meinung war das Fehlverhalten im Hinblick auf die Überwachungspflicht auf eine Überlastung des Pflegepersonals zurückzuführen. Deshalb liege kein wichtiger Kündigungsgrund vor, argumentierte das Gremium.

Das wollte die Arbeitgeberin nicht hinnehmen. Sie beantragte deshalb die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beim ArbG Stuttgart – mit Erfolg.
Schwerwiegende Verletzung der Überwachungspflichten

Die Entscheidung: Das ArbG Stuttgart entschied zugunsten des Arbeitgebers und ersetzte die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung (5.4.2016, Az. 12 BV 64/15). Das Gericht stellte klar, dass die Verletzung der Überwachungspflichten hier einen wichtigen Grund darstelle, der die Kündigung rechtfertige

Versäumt, ärztliche Hilfe zu holen

Ein Problem, das sich in der Situation gestellt hatte, war, dass die Betriebsrätin die Vitalzeichen der Patientin nicht mehr maschinell überprüfen konnte. Nachdem sie dies festgestellt habe, hätte sie – nach Meinung des Gerichts – umgehend ärztliche Hilfe anfordern müssen. Das hatte sie jedoch nicht getan. Dieses Versäumnis wurde in der Entscheidung zu ihren Lasten als schwerwiegende Verletzung der Überwachungspflichten gewertet.

Besonderer Kündigungsschutz des Betriebsrats

Als Betriebsrat genießen Sie besonderen Kündigungsschutz. Ihnen darf nur gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die Ihren Arbeitgeber aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Zudem muss das Betriebsratsgremium der Kündigung nach § 103 Betriebsverfassungsgesetz zugestimmt haben bzw. die Zustimmung muss gerichtlich ersetzt worden sein (wie es hier passiert ist).

Tipp: Ob eine Zustimmung von einem Gericht ersetzt wird, hängt vom Einzelfall ab. Als Betriebsrat sollten Sie sich in einem vergleichbaren Fall zunächst für die Bedürfnisse der Kollegin oder des Kollegen einsetzen

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