03.05.2019

Keine Kündigung ohne Abmahnung bei vielen Einzelverstößen

Eine der wichtigsten Voraussetzungen der verhaltensbedingten Kündigung ist – soweit der Beschäftigte Kündigungsschutz genießt – in der Regel die vorherige Abmahnung. Das gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer viele Einzelverstöße verübt hat, die jeweils allein keine Kündigung rechtfertigen. Diese können später nicht zusammengerechnet und als so gravierend dargestellt werden, dass eine Abmahnung entbehrlich sein könnte. Das lässt sich einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln entnehmen. 

Arbeitgeber kündigt nach zahlreichen Einzelverstößen 

Der Fall: Ein Arbeitnehmer, der bei seinem Arbeitgeber, einem Servicedienstleistungsunternehmen, angestellt war, profitierte von Vertrauensarbeitszeit. Er hatte also keine festen Arbeitszeiten. Sein Arbeitsvertrag schloss Nebentätigkeiten aus. 

Im Mai 2016 gerieten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in eine Auseinandersetzung über eine Nebentätigkeit. Der Arbeitnehmer hatte eine Immobilienberatungsgesellschaft gegründet. Diese Nebentätigkeit hatte er mit einem Zeitaufwand von 2 bis 3 Stunden pro Woche angezeigt. Der Arbeitgeber hatte angeblich der Nebentätigkeit zunächst zugestimmt und seine Entscheidung später wieder revidiert. 

Arbeitnehmer sagt Termin sehr kurzfristig ab 

Parallel dazu ereigneten sich zudem Situationen, die die Unzufriedenheit des Arbeitgebers mit seinem Mitarbeiter steigerten. So hatte der Arbeitnehmer z. B. eine Besprechung mit einer Teamleiterin und andere Termine erst eine Minute vor Beginn krankheitsbedingt abgesagt. 

Das nahm der Arbeitgeber zum Anlass, das Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers fristlos zu kündigen, hilfsweise ordentlich. Er begründete die Kündigung damit, dass die vielen kleinen einzelnen Pflichtverletzungen eine Situation geschaffen hätten, die es ihm unzumutbar mache, mit dem Arbeitnehmer weiter zusammenzuarbeiten. Dieser verlangte seine Weiterbeschäftigung und die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam sei – mit Erfolg 

Viele Einzelverstöße: keine Kündigung ohne Abmahnung 

Die Entscheidung: Das Gericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Die Richter entschieden, dass es der fristlosen Kündigung an einem wichtigen Kündigungsgrund fehle. Die ordentliche Kündigung schmetterten sie mit der Begründung ab, dass es dieser an sozialer Rechtfertigung fehle (LAG Köln, 6.9.2018, Az. 6 Sa 64/18). 

Insoweit stellten die Richter klar, dass sich bei vielen Einzelverstößen, die jeweils allein eine Kündigung nicht rechtfertigten, kein Gesamtverstoß von so erheblichem Ausmaß summiere, dass eine Abmahnung entbehrlich werden könnte. 

An diese Kriterien ist jede Abmahnung gebunden 

Eine Abmahnung soll dazu führen, dass der Kollege das beanstandete Fehlverhalten künftig unterlässt. Die folgenden 3 Kriterien müssen daher erfüllt sein: 

1. Beanstandung des Fehlverhaltens: Ihr Arbeitgeber muss genau benennen, wo und wie der Kollege seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. 

2. Hinweis auf die Pflichtverletzung: Außerdem muss Ihr Arbeitgeber den Kollegen darauf hinweisen, dass und warum ihm dies vorgehalten wird. 

3. Warnung, dass das Arbeitsverhältnis gefährdet ist: Ihr Arbeitgeber muss auch klarstellen, dass eine Wiederholung oder Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen kann. 

Der Ausspruch einer Abmahnung unterliegt anders als eine Kündigung nicht Ihrer Mitbestimmung. Ihr Arbeitgeber muss Sie deshalb nicht vorher anhören. Im Hinblick auf eine Abmahnung sind Sie nur gefragt, wenn sich der von einer Abmahnung betroffene Kollege an Sie wendet und eine Beschwerde gegen die Abmahnung erhebt, §§ 84, 85 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). 

Einer Kündigung müssen Sie nicht zustimmen. Ihr Arbeitgeber kann einem Kollegen auch ohne Ihr Einverständnis kündigen, sofern er Sie umfassend angehört hat. Passiert dies, sollten Sie es sich zur Aufgabe machen, Ihren Kollegen über seine Rechte zu informieren, etwa über sein Weiterbeschäftigungsverlangen, siehe das Muster-Schreiben unten. 

Muster-Schreiben: Weiterbeschäftigungsverlangen eines Kollegen 

Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 102 Abs. 5 BetrVG 

Sehr geehrte Frau …, / Sehr geehrter Herr …, 

mit Schreiben vom … haben Sie das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß gekündigt. Der Betriebsrat hat der Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen. Ich habe gegen die Kündigung zwischenzeitlich Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht. 

Auf Grundlage von § 102 Abs. 5 BetrVG verlange ich hiermit Beschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses. Ich bitte Sie, mir die Weiterbeschäftigung kurzfristig zu bestätigen. 

Freundliche Grüße
Unterschrift des/der Gekündigten 

Fazit: Achten Sie darauf! 

Auch mehrere Pflichtverletzungen rechtfertigen zusammengenommen keine Kündigung ohne vorherige Abmahnung. 

Weitere Beiträge zu diesem Thema