14.12.2011

Kündigung von Azubis: Zustellung in den „Herrschaftsbereich“ der Eltern reicht aus

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass die Kündigung an einen minderjährigen Auszubildenden auch dann als zugegangen gilt, wenn diese nur in den Briefkasten geworfen wird, wenn die Eltern gar nicht da, sondern in Urlaub sind (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2011, Az. 6 AZR 354/10).

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Arbeitgeber mit seinem Azubi eine dreimonatige Probezeit vereinbart. Das ist erlaubt, möglich sind sogar 4 Monate.

Am letzten Tag der Probezeit (31. Oktober) sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus. Das Schreiben war an den minderjährigen Auszubildenden gerichtet, gesetzlich vertreten durch die Eltern. Es wurde durch Boten zugestellt. Dort fand es der Azubi zwei Tage später. Seine Eltern waren verreist. Telefonisch verständigte der Azubi seine Mutter. Am 3. oder 4. November erhielt die Mutter dann auch „körperlich“ Kenntnis von dem Schreiben. Am 13. November wurde Kündigungsschutzklage erhoben. Der Arbeitgeber habe vergessen, der Kündigung eine Vollmachtsurkunde beizulegen.

Eltern und Azubi scheiterten vor dem Bundesarbeitsgericht:

  • Eine Kündigung gilt mit Einwurf durch den Boten in den Briefkasten als zugegangen.
  • Fehlt eine Vollmachtsurkunde ist sie unwirksam – aber nur, wenn sie sofort (!) zurückgewiesen wird.
  • Erfolgt die Zurückweisung wie hier erst nach über 1 Woche, spielt das Fehlen der Vollmachtsurkunde keine Rolle mehr.

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