01.03.2016

Voraussetzungen einer Massenentlassungsanzeige

Bevor Ihr Arbeitgeber zu einer oder mehreren betriebsbedingten Kündigungen greift, muss er Sie anhören. Plant er Massenentlassungen, muss er sich intensiver mit Ihnen auseinandersetzen und weitere Verfahrensschritte einhalten (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 13.8.2014, Az. 4 Sa 12/14).

Der Fall: Geklagt hatte ein Pilot einer regionalen Fluggesellschaft. Diese war in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und hatte daraufhin beschlossen, den Flugbetrieb einzustellen. Das hatte zur Folge, dass sämtlichen Arbeitnehmern betriebsbedingt gekündigt werden sollte.

 

 

Der Arbeitgeber zeigte die Massenentlassung bei der Bundesagentur für Arbeit an, bevor er die Kündigungen aussprach. Auch der Pilot erhielt eine betriebsbedingte Kündigung. Allerdings folgte gut 2 Wochen nach der Kündigung deren Rückruf: Der Arbeitgeber erklärte, die Kündigungsfrist falsch berechnet zu haben. Deshalb sei die Kündigung gegenstandslos. Allerdings sprach er umgehend eine neue Kündigung aus, die die richtige Kündigungsfrist enthielt.

Der Arbeitnehmer nutzte diese Situation. Er wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die 2. Kündigung. Seine Begründung: Die Kündigung sei unwirksam, da sie nicht mehr von der Massenentlassungsanzeige gedeckt sei.

 

Massenentlassungsanzeige erfasst auch 2. Kündigung

Die Entscheidung: Das Gericht entschied, die Massenentlassungsanzeige erfasse auch die 2. Kündigung. Das begründeten die Richter damit, dass gar keine „weitere Entlassung“ erfolgt sei. Dem Arbeitnehmer sei vielmehr im Rahmen der ersten Massenentlassung gekündigt worden.
Sie sind zu beteiligen

Allerdings hielt das Gericht die Kündigung dennoch für unwirksam. Der Arbeitgeber hatte im Hinblick auf die Massenentlassung nicht alle notwendigen Schritte eingehalten. Denn er hatte die Arbeitnehmervertretung nicht zunächst über die Massenentlassung unterrichtet, bevor er die Kündigungen ausgesprochen hatte. Dies wäre jedoch notwendig gewesen. Denn nur so wäre gewährleistet worden, dass die Arbeitnehmervertretung eine Stellungnahme hätte abgeben können, um sie der Massenentlassungsanzeige beizufügen.

Das Gericht hält sich insoweit an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Dieses hatte erst vor Kurzem entschieden, dass der Arbeitgeber, der vorhat, anzeigepflichtige Entlassungen im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorzunehmen, verpflichtet ist, gegenüber Ihnen als Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte nach § 17 Abs. 1 KSchG zu erteilen und Sie schriftlich über die im Gesetz festgelegten Umstände zu unterrichten.
Außerdem sei der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 2 KSchG dazu verpflichtet, mit Ihnen als Betriebsrat die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen abzumildern (BAG, 21.3.2013, Az. 2 AZR 60/12).

 

Wann ist eine Massenentlassungsanzeige zu erstatten?

Ihr Arbeitgeber ist nach § 17 Abs. 1 KSchG verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige zu erstatten, bevor er

  • in Betrieben mit in der Regel zwischen 21 und 59 Beschäftigten mehr als 5 Arbeitnehmer,
  • in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und maximal 499 Arbeitnehmern 10 % der Beschäftigten oder mehr als 25,
  • in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Beschäftigte innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt.

Den Entlassungen per Kündigung stehen übrigens andere Beendigungen der Beschäftigungsverhältnisse gleich, die ein Arbeitgeber veranlasst, wie zum Beispiel ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag.

 

Fazit: Bei Massenentlassungen ist Ihr Arbeitgeber stets verpflichtet, mit Ihnen als Betriebsrat ein eigenes Beratungsverfahren durchzuführen (§ 17 Abs. 2 KSchG). Behalten Sie das unbedingt im Blick

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