Wenn ein Arbeitnehmer merkt, dass er die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr verhindern kann, denkt er meist schnell an eine Abfindung. Er will wenigstens einen finanziellen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes erhalten. Im Hinblick auf betriebsbedingte Kündigungen gibt es feste Regeln. Diese sollten Sie als Betriebsrat kennen.
So können Sie verzweifelte Kollegen gut unterstützen. Durch das „Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt“ wurde ein neuer Abfindungsanspruch für den Fall betriebsbedingter Kündigungen geschaffen (§ 1a KSchG). Bis dahin war für Arbeitnehmer kein gesetzlicher Abfindungsanspruch vorgesehen.
Ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten ist dabei auf ein volles Jahr aufzurunden. Werden diese Voraussetzungen eingehalten und lässt der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen, ist der Abfindungsbetrag fällig.
Das Gesetz bietet allerdings in Bezug auf die Abfindungsregelung nur ein Wahlrecht. Der Arbeitgeber ist also nicht gezwungen, eine Abfindung anzubieten. Ist er sich seiner Sache ganz sicher und hält er die Kündigung für unzweifelhaft wirksam, dann kann und wird er wahrscheinlich auf das Angebot einer Abfindung verzichten.
Tipp: Bietet Ihr Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Abfindung im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung an, sollten Sie ihm empfehlen, seine Kündigung zunächst einmal sehr genau unter die Lupe zu nehmen bzw. prüfen zu lassen. Findet er irgendwelche Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit, kann er sich – je nach Konstellation des Falls – überlegen, ob er Kündigungsschutzklage einreicht oder mit seinem Arbeitgeber eine höhere Abfindung aushandelt.