25.03.2011

Widerspruch des Betriebsrats und die Rechtsfolgen

Vor einer Kündigung eines Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber den Betriebsrat anzuhören. So steht es in § 102 Betriebsverfassungsgesetz. Ohne diese Anhörung des Betriebsrats ist die Kündigung unwirksam. Dies gilt auch für eine unvollständige Unterrichtung des Betriebsrats.  
Hat der Betriebsrat gegen die ordentliche Kündigung Bedenken, kann er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen. Er kann aber nur widersprechen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Die Gründe werden abschließend in § 102 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) genannt. Insbesondere liegen Widerspruchsgründe vor, wenn andere freie Arbeitsplätze vorhanden sind.

Rechtsfolge des Widerspruchs der Kündigung ist, dass der Arbeitnehmer zwischen Ablauf der Kündigungsfrist und rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens weiter beschäftigt werden muss. Dieses Recht muss der Arbeitnehmer allerdings verlangen.

Der Arbeitgeber kann durch einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht von diesem Weiterbeschäftigungsanspruch entbunden werden, wenn

  • die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, oder
  • die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führen würde, oder
  • der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

Fazit: Sie sehen also, dass dem Widerspruch des Betriebsrats gegen eine Kündigung eine erhebliche praktische Auswirkung zukommt. Wird nämlich der Arbeitnehmer auf seinen Antrag hin bis zum rechtskräftigen Abschluss der Kündigungsschutzklage weiter beschäftigt, ist die Kündigung im Regelfall unwirksam.

Morgen lesen Sie alles zu einem Urteil des LAG Hamburg zu einem nicht ausreichenden Widerspruchsgrund des Betriebsrats.

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