21.07.2017

Aktienoptionen: Betriebsrat kann Auskunft verlangen

Bei der Durchführung bestimmter Maßnahmen kommt man oft nicht am Betriebsrat vorbei. Dies betrifft u. a. seine Mitbestimmungsrechte bei der betrieblichen Lohngestaltung. Hierbei kommt es aber darauf an, dass die Entscheidung über die Gewährung der Lohnbestandteile in Ihrem Betrieb stattfindet. Ist das nicht der Fall, bleibt dem Betriebsrat oftmals nur ein Auskunftsanspruch.

 

Der Fall: Innerhalb einer deutschen Tochtergesellschaft eines Konzerns mit Sitz in den USA bestand ein Betriebsrat. Im Konzern werden ab einer bestimmten Führungsebene neben der laufenden Vergütung Aktienoptionen gewährt. Den Bezugsrahmen und die Verteilungsgrundsätze legte die Muttergesellschaft jährlich fest. Die deutsche Tochtergesellschaft gewährte selbst keine Aktien. Der Betriebsrat forderte Auskunft darüber, für welche Mitarbeiter die Gewährung vorgeschlagen wurde, in welchen Fällen und mit welcher Begründung die Vorgesetzten in der deutschen Gesellschaft abweichende Vorschläge unterbreitet hätten und inwieweit die Muttergesellschaft den abweichenden Vorschlägen gefolgt war.

Das Urteil: Zu Recht, beschloss das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg. Dem Betriebsrat stehe hier zwar kein Mitbestimmungsrecht zu, weil es an einem Bezug zur betrieblichen Lohngestaltung fehle. Die Entscheidung über die Gewährung der Aktien fälle die Muttergesellschaft. Um seiner Überwachungspflicht gerecht zu werden und mögliche Ungleichbehandlungen anzusprechen, habe er allerdings einen Auskunftsanspruch. Letzterer beschränke sich jedoch auf die für diese Aufgabe erforderlichen Informationen. Es genüge demnach, wenn er Auskunft darüber erhält, welchen Mitarbeitern eine solche Option gewährt wurde. Über die Vorschläge benötigt er hingegen kein Wissen (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2017, Az.: 19 TaBV 3/16).

Diese Gehaltsbestandteile müssen Sie mitteilen

Das Einsichtsrecht Ihres Betriebsrats bezieht sich auf den Effektiv- verdienst. Dazu gehören neben dem Grundgehalt unter anderem folgende Lohnbestandteile:

  • (außer-)tarifliche Zulagen (Erschwernis-, Nachtarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschlag usw.),
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Überstundenvergütung,
  • Tantiemen (Gewinnbeteiligung), Gratifikationen, sonstige Sondervergütungen.

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