27.11.2018

Arbeitnehmerüberlassung: Nach 3 Jahren kann noch ein Arbeitsverhältnis entstehen

Auseinandersetzungen rund um das Thema Leiharbeit sind ein Dauerbrenner. Kürzlich hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Fall darüber zu entscheiden, ob sich auch noch nach Jahren herausstellen kann, dass eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vorlag. Es kam zu dem Ergebnis, dass das der Fall sein könne. Der Arbeitnehmer befand sich längst in einem Festangestelltenverhältnis.

Arbeitgeber verleiht Arbeitnehmer ohne Erlaubnis

Der Fall: Der Arbeitgeber stellte einen Servicetechniker ein. Diesen verlieh er bereits einen Monat später an ein Unternehmen in der Automobilindustrie. Und zwar ohne eine Erlaubnis für die Überlassung zu haben. Der Arbeitnehmer blieb 6 Jahre in dem Unternehmen. Im Anschluss an die Tätigkeit arbeitete der Servicetechniker dann 3 Jahre lang in dem Betrieb, in dem er ursprünglich eingestellt worden war. Dann kündigte ihm der Arbeitgeber, der ihn 9 Jahre zuvor eingestellt hatte.

 

Der Arbeitnehmer wehrte sich mit einer Klage, allerdings nicht gegen seinen Arbeitgeber. Er klagte stattdessen gegen das Unternehmen, das ihn 6 Jahre lang beschäftigt hatte, und forderte seine Beschäftigung. Sein Verlangen begründete er damit, dass zwischen ihm und dem entsprechenden Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis entstanden sei. Dieses sei einerseits auf die fehlende Überlassungserlaubnis und andererseits auf seine Eingliederung in den Betrieb zurückzuführen.

Automobilunternehmen wehrt sich gegen Arbeitsverhältnis

Der Betrieb der Automobilindustrie sah das anders. Das Unternehmen stützte seine Argumentation vor allem darauf, dass der Arbeitnehmer zwischenzeitlich 3 Jahre bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei. Zudem sei er ohne jeglichen Widerspruch einer entsprechenden Aufforderung zur Rückkehr in den Ursprungsbetrieb gefolgt. Der Arbeitgeber dürfe deshalb im Hinblick auf die Rechtssicherheit davon ausgehen, dass kein Beschäftigungsverhältnis zu ihm bestanden habe.

Arbeitsverhältnis entstanden

Die Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Es stellte klar, dass zwischen dem Arbeitnehmer und dem Unternehmen der Automobilindustrie ein Beschäftigungsverhältnis entstanden sei (BAG, 20.3.2018, Az. 9 AZR 508/17).

Zur Begründung trugen die Richter vor, dass dieses durch die Überlassung ohne entsprechende Erlaubnis und Eingliederung des Technikers zustande gekommen sei (§ 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz). Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer zwischenzeitlich 3 Jahre lang für einen anderen Arbeitgeber tätig gewesen sei, ändere daran nichts.

Erlaubnis des Verleihers prüfen

Der Einsatz von Leiharbeitnehmern kann in vielen Situationen sinn- voll sein. Allerdings birgt Leiharbeit bei aller Flexibilität auch Risiken. Umso wichtiger ist es, dass Sie als Betriebsrat Ihren Arbeitgeber unterstützen und mit darauf achten, dass er die entsprechenden Re- gelungen einhält.

Stellen Sie Verstöße fest, dann fordern Sie Ihren Arbeitgeber zur Durchführung bzw. Unterlassung auf. Sollte sein Verhalten sich daraufhin nicht ändern, weisen Sie Ihre Kollegen aus den Zeitarbeitsfirmen auf ihre Möglichkeiten hin.

Tipp: Überlassungserlaubnis zeigen lassen. Empfehlen Sie Ihrem Arbeitgeber dringend, sich die Überlassungserlaubnis der Zeitarbeitsfirma zeigen und in irgendeiner Form zuschicken zu lassen. Und zwar bevor er den Überlassungsvertrag abschließt. Nur so kann er sicherstellen, dass er später nicht ungewollt ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Leiharbeitnehmer eingeht.

Als Betriebsrat reden Sie auch bei der Einstellung von Zeitarbeitnehmern mit. Dabei gilt übrigens nicht nur der erste Einsatz eines entliehenen Kollegen als Einstellung, sondern auch die Verlängerung des Einsatzes und der Austausch von Leiharbeitnehmern.

Zudem muss Ihr Arbeitgeber Ihnen bei der Einstellung eines Leiharbeitnehmers nicht nur die sonst üblichen Informationen vorlegen. Sie haben vielmehr Anspruch auf Vorlage des Überlassungsvertrags und der Erklärung des Verleihers, dass er über die notwendige Erlaubnis verfügt.

Anhand der folgenden Checkliste können Sie prüfen, ob Sie die Besonderheiten, die bei der Einstellung von Zeitarbeitnehmern zu beachten sind, auch bedacht haben.

Checkliste: Hält Ihr Arbeitgeber die Regeln ein?

Prüfpunkte

  • Der Arbeitgeber setzt Zeitarbeitnehmer nur vorübergehend ein.
  • Alle Arbeitnehmer, die bereits für den Betrieb tätig waren, werden frühestens nach Ablauf von 6 Monaten wieder eingesetzt.
  • Die eingesetzten Zeitarbeitnehmer werden regelmäßig über freie Arbeitsplätze informiert und bei Neubesetzung berücksichtigt.
  • Alle Zeitarbeitnehmer haben Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten.
  • Wird ein Zeitarbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis bei Ihrem Arbeitgeber übernommen, profitiert er nach 6 Monaten vom
  • Kündigungsschutz etc. (sofern die entsprechenden Voraussetzungen in Ihrem Betrieb gegeben sind).

Können Sie alle Punkte bejahen, hat Ihr Arbeitgeber die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zur Einstellung von Zeitarbeiternehmern im Blick.

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