13.09.2016

Das Wichtigste zur Pflichtenübertragung

Pflichtenübertragung bedeutet, dass ein Unternehmer seine Pflichten im Arbeitsschutz an Führungskräfte oder andere Beauftragte delegiert. Die Übertragung sollte schriftlich erfolgen und die konkreten Aufgaben und Pflichten enthalten.

Die Pflichtenübertragung geht mit einem eigenen Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich mit haftungsrechtlichen Konsequenzen einher. Ist also ein Arbeitsunfall auf ein Organisationverschulden zurückzuführen, beispielsweise eine nicht durchgeführte Unterweisung, liegt die Haftung bei der jeweils beauftragten und verantwortlichen Führungskraft. Der Arbeitgeber behält jedoch die Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz.

 

Verschiedene Wege der Pflichtenübertragung

Das Arbeitsschutzgesetz fordert in § 13 ausdrücklich, dass eine Pflichtenübertragung schriftlich erfolgen muss. Das kann durch Stellenbeschreibungen, Arbeitsverträge oder spezielle Vereinbarungen erfolgen.

Aus einer Pflichtenübertragung soll hervorgehen, dass die Wahrnehmung von Aufgaben zur Erfüllung des Arbeitsschutzes ausdrücklich zu den Leistungen der Führungskraft gehört. Das bedeutet für die Führungskraft:

  • Sie muss auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der betrieblichen Vorgaben zum Arbeitsschutz achten.
  • Sie muss Anordnungen zum Arbeitsschutz erlassen.
  • Veranlasst sie Maßnahmen im Arbeitsschutz, dann sollte sie bei der Durchführung selbst anwesend sein.
  • Sie muss die Wirksamkeit dieser Maßnahmen überwachen.
  • Sie muss die Maßnahmen ggf. anpassen

 

Pflichtenübertragung als Absicherung

Durch die Pflichtenübertragung kann bei der Führungskraft der Eindruck entstehen, dass ihr eine erhöhte Verantwortungslast auferlegt wird. Dabei geht es eigentlich nur darum, sie darin zu unterstützen, ohnehin bestehende Verantwortungsbereiche qualifiziert und mit den geeigneten Mitteln abzudecken.

Darüber hinaus stellt die Pflichtenübertragung auch eine Absicherung dar, da ihre Handlungskompetenzen geklärt sind. Somit kann sie nicht für Mängel verantwortlich gemacht werden, die sie nicht in eigener Verantwortung abstellen kann. Derartige Absicherungen sind immer positiv zu sehen.

Beispiel: Die Führungskraft stellt fest, dass der Bodenbelag eines Flurs sich wellt und zu vermehrten Stolperunfällen führt. In der Regel übersteigt es ihre organisatorische und budgetäre Entscheidungskompetenz, eine Reparatur zu veranlassen. Sie kann die Geschäftsführung jedoch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung darauf hinweisen. Sieht diese keinen Handlungsanlass und geschieht ein Arbeitsunfall, liegen das Organisationsverschulden sowie die Haftung nicht bei ihr, sondern bei der Geschäftsführung – das ist gut für die Führungskraft.

 

Schulung ist Pflicht

Ihr Arbeitgeber kann nicht erwarten, dass Führungskräfte alle Kenntnisse mitbringen, um ihre Pflichten im Arbeitsschutz umfassend wahrzunehmen. Der Besuch von Schulungs- und Informationsveranstaltungen ist daher unbedingt als Teil der Pflichtenübertragung zu berücksichtigen. Sagen Sie dies Ihrem Arbeitgeber, aber auch der Führungskraft.

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