27.10.2017

Deutsche Mitbestimmung mit Recht der EU vereinbar

In den Aufsichtsräten vieler deutscher, aber global tätiger Unternehmen sitzen ausschließlich deutsche Vertreter. Das ist nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch völlig in Ordnung. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Garantie der Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Der Fall: Einem Kleinaktionär widerstrebte die Zusammensetzung des Aufsichtsrats eines großen deutschen Konzerns (TUI AG). Er monierte, dass dem Aufsichtsrat, der nach Maßgabe des deutschen Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) paritätisch mit Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer besetzt sei, lediglich deutsche Arbeitnehmer angehören. Die Tatsache, dass der Konzern in Deutschland rund 10.000 und in anderen Mitgliedstaaten der EU zudem ca. 40.000 Arbeitnehmer beschäftigt, festigte bei ihm die Ansicht, dass das deutsche MitbestG gegen höherrangiges Recht verstoße.

Konkret begründete er diesen Standpunkt wie folgt: Dadurch, dass für den Aufsichtsrat der Muttergesellschaft nur in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer in Betracht kämen, würden die Beschäftigten der Tochtergesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zu Unrecht benachteiligt. Denn sie könnten keine Mitbestimmungsrechte ausüben wie die deutschen Mitarbeiter.

Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt?

Außerdem trug er vor, dass der Verlust der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat am deutschen Standort Arbeitnehmervertreter möglicherweise daran hindern könne, von ihrem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU Gebrauch zu machen und in eine Tochtergesellschaft in einem anderen Staat zu wechseln.

 

Der Kleinaktionär klagte vor dem EuGH gegen den bestehenden Aufsichtsrat des Konzerns. Er beantragte, den Aufsichtsrat ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner zu besetzen – allerdings ohne Erfolg.

EuGH beseitigt Gefahr für die Arbeitnehmerrechte

Die Entscheidung: Das europäische Gericht entschied, dass das deutsche MitbestG uneingeschränkt europarechtskonform sei (EuGH, 18.7.2017, Az. C-566/15). Die Richter sagten zudem, dass kein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit gegeben sei. Dieser sei vor allem nicht darin zu erkennen, dass die außerhalb von Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer eines Konzerns vom aktiven und passiven Wahlrecht für den Aufsichtsrat des jeweiligen Unternehmens ausgeschlossen seien.

Einschätzung: Der EuGH hat mit der Entscheidung wichtige Voraussetzungen geschaffen, den Bestand der deutschen Mitbestimmung zu sichern. Er hat dadurch die Arbeitnehmerrechte gestärkt. Das ist für Sie und Ihre Kollegen sehr positiv! Dies vor allem im Hinblick auf die Tatsache, dass die Kommission der EU angekündigt hat, dass sie europäische Regeln für die grenzüberschreitende Fusion und Aufspaltung von Unternehmen aufstellen will (Company Mobility Package).

Fazit

Das deutsche MitbestG verstößt nicht gegen das Recht der EU. Es ist rechtmäßig, dass in Aufsichtsräte deutscher Unternehmen nur Vertreter deutscher Arbeitnehmer entsendet werden und nur Mitarbeiter in Deutschland wählen dürfen. Insoweit liegt keine Diskriminierung vor.

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