In jedem Betrieb sind einige Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Leider kommt es immer wieder vor, dass Beschäftigte gar nichts von deren Existenz wissen. Oder im Betrieb ist nicht bekannt, welche Sicherheitsfachkräfte zu bestellen sind. Damit Ihnen dies nicht passiert, haben wir Ihnen eine Aufstellung gemacht, welche betrieblichen Sicherheitsbeauftragte vertraglich zu bestellen sind.
In unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen wird die Bestellung von betrieblichen Sicherheitsbeauftragten gefordert. Die beiden wichtigsten Sicherheits- und Gesundheitsexperten sind nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) folgende Personen:
Die Aufgabe dieser Fachkräfte ist es, die Leitung des Betriebs beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.
Betriebsärzte haben die Aufgabe, die Leitung des Betriebs beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.
Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen eng zusammenarbeiten – beispielsweise bei Begehungen. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte sind grundsätzlich schriftlich zu bestellen.
Dazu muss ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, der folgende Angaben enthalten sollte:
Mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten hat Ihr Arbeitgeber schon eine Menge für den Arbeitsschutz im Betrieb getan. Allerdings gibt es daneben eine Vielzahl von Beauftragten, die je nach gesetzlichen Anforderungen in Ihrem Betrieb bestellt werden müssen. Die wichtigsten Beauftragten für Ihren Betrieb sind:
Nach § 22 Sozialgesetzbuch VII und der DGUV-Vorschrift 2 sind in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Die Form der Dokumentation bzw. der Bestellung ist nicht geregelt. Jedoch möchte ich Ihnen bzw. Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Bestellung ans Herz legen. Darin sollten Sie die Aufgaben der Fachkräfte beschreiben und den Nachweis der Bestellung führen.
Nach § 26 DGUV-Vorschrift 1 sind in Betrieben mit mehr als einem Beschäftigten Ersthelfer zu benennen. Diese müssen an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teilnehmen, dessen Kosten von den Unfallversicherungsträgern übernommen werden. Neben dem Nachweis der Teilnahme am Lehrgang sollte die Ernennung durch eine Urkunde dokumentiert werden.
Im Unternehmen muss ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden, wenn personenbezogene Daten automatisiert – das heißt unter Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen – festgehalten werden und in der Regel mindestens 10 Personen ständig mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind.
Beachten Sie, dass je nach betrieblichen Anforderungen weitere Fachkräfte bestellt werden sollten. So z. B.:
Setzen Sie sich im Gremium zusammen. Stellen Sie fest, welche Beauftragten es schon gibt und welche noch zu bestellen sind. So gehen Sie auf Nummer sicher, dass Sie „beauftragtenmäßig“ gut versorgt sind.
Und bemühen Sie sich um ein gutes Verhältnis zu Ihren Beauftragten und Fachkräften, das lohnt sich!