27.03.2018

Diese betrieblichen Sicherheitsbeauftragte sind Pflicht

In jedem Betrieb sind einige Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Leider kommt es immer wieder vor, dass Beschäftigte gar nichts von deren Existenz wissen. Oder im Betrieb ist nicht bekannt, welche Sicherheitsfachkräfte zu bestellen sind. Damit Ihnen dies nicht passiert, haben wir Ihnen eine Aufstellung gemacht, welche betrieblichen Sicherheitsbeauftragte vertraglich zu bestellen sind.

In unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen wird die Bestellung von betrieblichen Sicherheitsbeauftragten gefordert. Die beiden wichtigsten Sicherheits- und Gesundheitsexperten sind nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) folgende Personen:

Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Aufgabe dieser Fachkräfte ist es, die Leitung des Betriebs beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.

Betriebsärzte

Betriebsärzte haben die Aufgabe, die Leitung des Betriebs beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.

Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen eng zusammenarbeiten – beispielsweise bei Begehungen. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte sind grundsätzlich schriftlich zu bestellen.

Dazu muss ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, der folgende Angaben enthalten sollte:

  • Name und Anschrift des Dienstleisters
  • zu betreuende/-r Betrieb oder Einrichtung
  • Beschreibung der Aufgaben
  • Mitwirkungspflichten
  • Höhe der Einsatzzeiten
  • Qualifikationsnachweis der Experten

Diese Beauftragten sollten Sie außerdem bestellen

Mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten hat Ihr Arbeitgeber schon eine Menge für den Arbeitsschutz im Betrieb getan. Allerdings gibt es daneben eine Vielzahl von Beauftragten, die je nach gesetzlichen Anforderungen in Ihrem Betrieb bestellt werden müssen. Die wichtigsten Beauftragten für Ihren Betrieb sind:

Sicherheitsbeauftragte

Nach § 22 Sozialgesetzbuch VII und der DGUV-Vorschrift 2 sind in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Die Form der Dokumentation bzw. der Bestellung ist nicht geregelt. Jedoch möchte ich Ihnen bzw. Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Bestellung ans Herz legen. Darin sollten Sie die Aufgaben der Fachkräfte beschreiben und den Nachweis der Bestellung führen.

Betriebliche Ersthelfer

Nach § 26 DGUV-Vorschrift 1 sind in Betrieben mit mehr als einem Beschäftigten Ersthelfer zu benennen. Diese müssen an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teilnehmen, dessen Kosten von den Unfallversicherungsträgern übernommen werden. Neben dem Nachweis der Teilnahme am Lehrgang sollte die Ernennung durch eine Urkunde dokumentiert werden.

Datenschutzbeauftragter

Im Unternehmen muss ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden, wenn personenbezogene Daten automatisiert – das heißt unter Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen – festgehalten werden und in der Regel mindestens 10 Personen ständig mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind.

Andere Beauftragte

Beachten Sie, dass je nach betrieblichen Anforderungen weitere Fachkräfte bestellt werden sollten. So z. B.:

  • Schwerbehindertenbeauftragte
  • Röntgenstrahlenschutzbeauftragte
  • Gefahrgutbeauftragte
  • Brandschutzbeauftragte
  • Abfallbeauftragte
  • Hygienebeauftragte

Setzen Sie sich im Gremium zusammen. Stellen Sie fest, welche Beauftragten es schon gibt und welche noch zu bestellen sind. So gehen Sie auf Nummer sicher, dass Sie „beauftragtenmäßig“ gut versorgt sind.

Und bemühen Sie sich um ein gutes Verhältnis zu Ihren Beauftragten und Fachkräften, das lohnt sich!

Wann sogar Bowling-Spielen als Arbeitsunfall gilt

Das Sozialgericht (SG) Aachen hat entschieden, dass der Sturz eines Ihrer Mitarbeiter beim Bowling-Spielen einen Arbeitsunfall darstellen kann. Voraussetzungen:
  1. Das Spiel findet im Rahmen einer Dienstreise (z. B. Fortbildung) statt,
  2. diese Dienstreise bzw. Maßnahme wurde von Ihnen als Arbeitgeber angeordnet und
  3. das Bowling-Spiel ist Teil der Fortbildungsveranstaltung.
Im entschiedenen Fall war Zweck der Veranstaltung der Austausch mit Mitarbeitern eines Partnerunternehmens, von der beide Betriebe zu profitieren hofften. Dazu gehörte auch das gemeinsame Bowling-Spiel. Der Arbeitnehmer hat damit mit der Teilnahme am Bowling-Turnier eine Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis erfüllt, so das Gericht ( jetzt veröffentlichtes Urteil des SG Aachen vom 6.10.2017, Az. S 6 U 135/16).

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