30.06.2021

Einführung der Kleiderordnung: So bestimmen Sie mit

Viele Arbeitgeber würden ihren Beschäftigten am liebsten alles vorschreiben. Sie regeln so viel wie möglich. In einigen Betrieben gibt es deshalb auch klare Vorschriften zur Dienstkleidung. Allerdings besteht dabei stets die Gefahr einer Überregelung. Einer solchen können Sie durch den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung entgegenwirken. Bei der Einführung einer Kleiderordnung ist das kein Problem.

Sie haben dabei ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Und zwar nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz. Denn beim Thema Kleiderordnung handelt es sich um Fragen der Ordnung und des Verhaltens Ihrer Kollegen im Betrieb.

Bevor Sie Ihren Arbeitgeber aber zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung auffordern, sollten Sie zunächst prüfen, ob er Ihren Kollegen überhaupt das Tragen einer bestimmten Kleidung verordnen darf. Denn eine Kleiderordnung darf Ihr Arbeitgeber nur aufstellen, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Persönlichkeitsrechte berücksichtigen

Es ist sichergestellt, dass die Kleiderordnung bzw. die Vorschrift über das Erscheinungsbild eines Kollegen nicht gegen sein Persönlichkeitsrecht verstößt, weil er nicht mehr selbstbestimmt handeln kann.

2. Der Betriebsrat ist beteiligt

Ihr Arbeitgeber hat Sie als Betriebsrat vor dem Erlass einer Kleiderordnung ordnungsgemäß beteiligt.

Diesen Voraussetzungen können Sie entnehmen, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen und Ihren Kollegen keine einschneidenden Vorschriften über Ihr Aussehen und Ihre Kleidung machen darf. Grundsätzlich dürfen Sie und Ihre Kollegen sich wegen Ihres grundrechtlich geschützten Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit am Arbeitsplatz kleiden, wie Sie wollen. Etwas anderes gilt nur, wenn betriebliche Interessen betroffen sind. Das ist z. B. der Fall, wenn durch das Tragen einer Uniform erkennbar sein soll, wer zu den Verkäufern bzw. Service-Kräften gehört.

Tipp: Entscheiden Sie sich für eine Betriebsvereinbarung und regeln Sie, dass Ihr Arbeitgeber verpflichtet ist, die Kosten der Uniform und deren Reinigung zu tragen.

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