05.02.2019

Gesundheitsschutz: Arbeitsunfähigkeit in 3 Schritten vorbeugen

Bei der Einrichtung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements geht es vor allem darum herauszufinden, welche Krankheiten in einem Betrieb besonders häufig auftreten. Ziel ist es, Gegenmaßnahmen zu ergreifen, wenn sie durch bestimmte Arbeitsbedingungen verursacht wurden. Das funktioniert nur, wenn Ihre Kolleginnen und Kollegen sich zu ihren Krankheiten erklärt haben. Das müssen sie aber nicht. Viele erzählen es dennoch. Möchten Sie ein betriebliches Gesundheitsmanagement einführen, dann gehen Sie am besten in den folgenden 3 Schritten vor. 

1. Schritt: Art der Erkrankungen ermitteln 

Notieren Sie, soweit Sie es können, welche Erkrankungen Ihre Kolleginnen und Kollegen hatten. Am besten beschränken Sie sich dabei auf die Erkrankungen des vergangenen Jahres. Berücksichtigen Sie dabei aber auch psychische Krankheiten wie das Burn-out-Syndrom oder etwa Erkrankungen, die durch Mobbing hervorgerufen wurden. 

2. Schritt: Ermitteln Sie die Arbeitsbedingungen in Ihrem Betrieb 

Finden Sie heraus, ob Ihre Kollegen das Gefühl haben, ständig unter großem Zeitdruck zu arbeiten. Prüfen Sie, ob schlecht ausgestattete Arbeitsplätze, sei es im Büro oder in der Produktion, Arbeitsunfälle oder typische Bürokrankheiten wie etwa Rückenbeschwerden den hohen Krankenstand hervorgerufen haben. Gleichen Sie den Istzustand mit dem gewünschten Sollzustand ab. 

3. Schritt: Maßnahmen festlegen 

Legen Sie im Anschluss gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber Maßnahmen fest, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern. Achten Sie in der Folgezeit darauf, dass die eingeführten Maßnahmen auch tatsächlich umgesetzt werden. Am besten einigen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber dazu bereits vorab auf einen konkreten Zeitplan. Prüfen Sie nach Ablauf einer gewissen Zeit, ob die Maßnahmen wirkungsvoll waren. 

TIPP: Arbeitnehmerumfrage starten. Um sich ein möglichst umfassendes Gesamtbild zu machen, ist es zudem sinnvoll, eine Umfrage unter den Arbeitnehmern zu den Krankheitsursachen zu starten. Am besten bereits im Rahmen des 1. Schrittes, also im Zusammenhang mit der Ermittlung der Krankheiten. 

Muster-Betriebsvereinbarung: Gesundheitsförderung im Betrieb 

Präambel 

Die Betriebsparteien stimmen überein, dass eine den allgemeinen Grundsätzen der Arbeitssicherheit, des Arbeitsschutzes und den aktuellen Erkenntnissen der Arbeitsmedizin entsprechende Ausgestaltung der jeweiligen Arbeitsplätze gewährleistet werden muss. Um dieses Ziel zu erreichen, soll den Ursachen von betrieblichen Gesundheitsgefährdungen nachgegangen werden. Dafür werden der Arbeitgeber, der Betriebsrat, die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt in enger Zusammenarbeit mit der Betriebskrankenkasse Maßnahmen erarbeiten. 

§1 Geltungsbereich 

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der … (Name des Unternehmens). Sie gilt für die Planung, Durchführung und Evaluierung aller Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung. 

§2 Allgemeine Grundsätze 

Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichten sich, ein Höchstmaß an vorbeugendem Arbeits- und Gesundheitsschutz zu erreichen und zu erhalten. Für den betrieblichen Arbeitsschutz ist grundsätzlich der Arbeitgeber verantwortlich. Er muss für eine geeignete Arbeitsschutzorganisation im Betrieb sorgen und die erforderlichen Mittel bereitstellen. 

Der Arbeitgeber wird deshalb zusammen mit dem Betriebsrat bei der Gestaltung der Arbeitsstätte besondere Sorgfalt walten lassen. Arbeitgeber und Betriebsrat überprüfen die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen regelmäßig auf deren Wirksamkeit und passen sie an aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse an. 

§3 Mitwirkung des Betriebsrats 

Der Betriebsrat ist in die betriebliche Gesundheitsförderung aktiv eingebunden. Er unterstützt den Arbeitgeber bei der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen und kümmert sich aktiv um deren ständige Verbesserung. Die gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte bleiben hiervon unberührt. 

§4 Einbindung der Beschäftigten 

Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und den Arbeitnehmern ist für die Verwirklichung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unabdingbar. Die Mitwirkung der Beschäftigten ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass 

  • effektive Schutzmaßnahmen und Gesundheitsförderungsprogramme festgelegt werden können,
  • getroffene Maßnahmen von den Beschäftigten akzeptiert und unterstützt werden sowie
  • die Wirksamkeit der Maßnahmen ermittelt und bewertet werden kann. 

Alle Beschäftigten sind deshalb aufgefordert, sich aktiv an den gesundheitsfördernden Maßnahmen zu beteiligen. Zudem trifft sie die Pflicht, etwaige von ihnen festgestellte Gefahren umgehend zu melden (§ 16 Arbeitsschutzgesetz). 

 §5 Organisation des Arbeitsschutzes 

Über etwaige Arbeitsschutzmaßnahmen entscheiden Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam. Sie gründen dazu einen Arbeitsschutzausschuss. Dieser ist paritätisch mit je 2 Personen von Arbeitgeber sowie Betriebsratsseite und der Fachkraft für Arbeitssicherheit besetzt. 

§6 Arbeitskreis Gesundheit 

Zur Unterstützung des Arbeitgebers und des Betriebsrats wird ein Arbeitskreis Gesundheit gegründet. Dieser erarbeitet Vorschläge für Programme zur betrieblichen Gesundheitsförderung, entwickelt Maßnahmen und setzt diese um. Zudem unterstützt er den Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Umsetzung der betrieblichen Gesundheitsförderung. 

Dieser Arbeitskreis bildet den organisatorischen Rahmen für eine gleichberechtigte und auf Dauer angelegte Zusammenarbeit aller Beteiligten. Er setzt sich aus einem Vertreter des Betriebsrats, dem Arbeitgeber, einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, dem Sicherheitsbeauftragten und dem Betriebsarzt zusammen. 

Der Arbeitskreis plant, steuert und koordiniert alle Aktivitäten der betrieblichen Gesundheitsförderung. Er tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Alle Mitglieder des Arbeitskreises sowie hinzugezogene Sachverständige (Beispiel: Vertreter der Betriebskrankenkasse) sind hinsichtlich der ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten und Fakten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Alle durch die Tätigkeit des Arbeitskreises entstehenden notwendigen Kosten trägt der Arbeitgeber. 

§7 Gesundheitsförderprogramme 

In enger Zusammenarbeit mit der Betriebskrankenkasse werden zur Aufrechterhaltung der Gesundheit gezielte Gesundheitsförderprogramme angeboten, beispielsweise Sportangebote (Rückenschule, Fitnesstraining), Stressbewältigungskurse, Raucherentwöhnungskurse etc. 

Die Teilnahme an diesen Kursen ist freiwillig. Durch die Nichtteilnahme dürfen einem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Die Veranstaltungen werden außerhalb der Arbeitszeit angeboten, sodass es grundsätzlich allen Beschäftigten möglich ist, daran teilzunehmen. 

§8 Inkrafttreten und Kündigung 

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Im Fall der Kündigung wirkt sie nach. 

Ort, Datum, Unterschriften 

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