20.05.2016

Keine Gefährdungsbeurteilung ohne Sie!

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verlangt, dass Gefährdungsbeurteilungen nur von „fachkundigen Personen“ durchgeführt werden. Nach § 89 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind Sie als Betriebsrat von Ihrem Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz stehenden Besichtigungen hinzuzuziehen. Also auch bei der Gefährdungsbeurteilung nach der GefStoffV. Da stellt sich doch für Sie die Frage, wer eine fachkundige Person ist oder sein kann.

Sie bestimmen bei der Auswahl der Fachkraft mit!
Als Betriebsrat haben Sie ein Mitbestimmungsrecht darüber, ob die Stelle der Sicherheitsfachkraft intern oder extern besetzt wird. Machen Sie dies vom Bedarf abhängig. Kommt die Sicherheitsfachkraft nicht ständig zum Einsatz, muss sie also nur einmal etwas beurteilen, reicht eine externe Kraft.

Bei freiberuflichen Fachkräften oder überbetrieblichen Diensten haben Sie ein Anhörungsrecht bei deren Verpflichtung, der erstmaligen Übertragung der Aufgaben und bei der Erweiterung oder Beschränkung der Aufgaben.

Sollen Fachkräfte für Arbeitssicherheit fest angestellt werden oder die Tätigkeit einem Angestellten des Unternehmens übertragen werden, haben Sie ein weitergehendes Mitbestimmungsrecht. Bei der Bestellung kann es sich um eine Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung oder Einstellung handeln. Sie bestimmen hier nach § 99 BetrVG mit.

Nutzen Sie Ihr Initiativrecht
Außerdem haben Sie als Betriebsrat ein Initiativrecht hinsichtlich der Abberufung einer Sicherheitsfachkraft und der Erweiterung oder Einschränkung der Aufgaben. Sehen Sie also, dass eine Sicherheitsfachkraft ihren Pflichten nicht nachkommt, können Sie deren Abberufung verlangen!

Diese Personen sind fachkundig
Fachkundig ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit Gefahrstoffen hat und mit den Vorschriften so weit vertraut ist, dass er die Arbeitsbedingungen vor Beginn der Tätigkeit beurteilen und die festgelegten Schutzmaßnahmen bei der Ausführung der Tätigkeiten bewerten oder überprüfen kann.

Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste
Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass eine Sicherheitsfachkraft diese Anforderungen erfüllt. Gehen Sie aber mit Ihrem Arbeitgeber auf Nummer sicher. Fragen Sie die Fachkraft ganz gezielt, ob sie über die zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen speziellen Kenntnisse verfügt. Verlangen Sie schriftliche Qualifikationsnachweise.

Damit sie die ermittelten Informationen beurteilen kann, müssen folgende Kenntnisse bei der Sicherheitskraft vorhanden sein:

  • über die verwendeten Gefahrstoffe und ihre gefährlichen Eigenschaften (Diese Informationen finden Sie im Gefahrstoffverzeichnis und in den Sicherheitsdatenblättern, 
hier können Sie also ganz leicht kontrollieren!),
  • zu den mit den Gefahrstoffen im Betrieb durchgeführten Tätigkeiten,
  • zur Ersatzstoffprüfung,
  • über die verfügbaren technischen, organisatorischen und personenbezogenen 
Schutzmaßnahmen,
  • zur Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen und
  • über die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.

 

Expertenrunde ist möglich
Wie in jedem Beruf gibt es auch bei den Fachkräften für Arbeitssicherheit Spezialisierungen. In Abhängigkeit von der zu beurteilenden Tätigkeit können die Gefährdungen, der notwendige Umfang und die Tiefe der Kenntnisse so unterschiedlich sein, dass eine Person allein dies gar nicht leisten kann. Es spricht nichts dagegen, dass sich hier ein Team von Spezialisten zusammentut und sich berät. Ihr Arbeitgeber muss auch nicht 10 Sicherheitsfachkräfte anstellen. Eine einmalige projektbezogene Zusammenarbeit reicht. Und manchmal hat er die Spezialisten sicher schon im Hause. Hier wäre etwa an den Betriebsarzt zu denken, der bei der einen oder anderen medizinischen Frage aushelfen kann. ?

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